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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10255/07 EFG 2011 S. 155 Nr. 2

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, EStG § 33b, EStG § 11 Abs. 1, EStG § 62 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1 S. 1, EStG § 63 Abs. 1 S. 2, EStG § 70 Abs. 2, EStG § 32 Abs. 4 S. 2, SGB XII § 43 Abs. 2, SGB XII § 41, BGB § 1601 ff.

Kindergeld

Fähigkeit eines behinderten Kindes zum Selbstunterhalt

Berücksichtigung nachgezahlter Grundsicherungsbeiträge

Leitsatz

1. Erhält ein behindertes Kind in zwei Monaten Grundsicherungsnachzahlungen, nach dem sich die Mutter erfolgreich gegen die Anrechung von Kindergeld bei der Berechnung der Höhe der Grundsicherung gewandt hatte, ist es nicht gerechtfertigt, aufgrund der erfolgten Nachzahlungen von der Fähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, auszugehen und die Kindergeldfestsetzung für diese Monate aufgrund nachträglich eintretender wesentlicher Änderungen nach § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben.

2. Die Berechnung, ob das Kind gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, hat nach dem Monatsprinzip zu erfolgen. Die Jahresgrenzbetragsregelung nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ist nicht anzuwenden.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 215 Nr. 4
EFG 2011 S. 155 Nr. 2
KAAAD-52196

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.07.2010 - 10 K 10255/07

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