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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10327/07 EFG 2011 S. 159 Nr. 2

Gesetze: EStG 2002 § 74 Abs. 1, EStG 2002 § 66 Abs. 1, FGO § 135 Abs. 1

Abzweigung von Kindergeld für ein stationär untergebrachtes behindertes Kind an den Sozialleistungsträger

Glaubhaftmachung eigener Aufwendungen des Kindergeldberechtigten

Leitsatz

1. Für die Frage, ob Kindergeld gemäß § 74 EStG an den Sozialleistungsträger abzuzweigen ist, der für die Kosten der stationären Unterbringung des behinderten Kindes aufkommt, kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

2. An die Glaubhaftmachung von Aufwendungen der Eltern für die Betreuung des Kindes sind dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie auch sonst gelten, wenn das Gesetz von Glaubhaftmachung spricht. Erforderlich ist danach, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen spricht. Pauschale Angaben über angeblich entstandene Kosten, die noch nicht einmal auf ihre Plausibilität hin überprüfbar sind, genügen diesen Anforderungen nicht.

3. Es kann angemessen sein, die Kosten des Verfahrens der beklagten Behörde vollständig aufzuerlegen, wenn diese wegen mangelnder Sachaufklärung die Nichtspruchreife der Sache allein zu vertreten hat.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 159 Nr. 2
QAAAD-52194

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.07.2010 - 10 K 10327/07

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