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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10288/08 EFG 2011 S. 152 Nr. 2

Gesetze: EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Kein Kindergeldanspruch für volljähriges Kind während Untersuchungs- und Strafhaft infolge einer vorsätzlichen schweren Straftat

Leitsatz

Muss das volljährige Kind seine Berufsausbildung unterbrechen, weil es sich wegen einer vorsätzlichen schweren Straftat zuerst in Untersuchungshaft und anschließend infolge seiner Verurteilung in Strafhaft befindet, befindet es sich weder in Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG noch kann es als ausbildungswilliges Kind nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden (im Streitfall: kein Kindergeldanspruch für volljährigen, an der Universität immatrikulierten, aber beurlaubten Sohn bei Unterbrechung des Studiums wegen Inhaftierung infolge Drogenhandels; Abgrenzung zum ; Anschluss an ).

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 479 Nr. 8
EFG 2011 S. 152 Nr. 2
StBW 2011 S. 246 Nr. 6
GAAAD-52193

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.07.2010 - 10 K 10288/08

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