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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 1931/06 EFG 2010 S. 1330 Nr. 16

Gesetze: SGB X § 104 Abs. 1 Satz 1AO § 226 Abs. 1BGB 387 BGB 389

Einwendungen der Kindergeldkasse gegen Erstattungsansprüche anderer nachrangig verpflichteter Sozialeistungsträger

Leitsatz

  1. Zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen zwischen mehreren Sozialhilfeträgern gemäß § 104 SGB X bedarf ist keines Abrechnungsbescheides. Insoweit ist eine nicht fristgebunden allgemeine Leistungsklage zulässig.

  2. Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II zwei sind gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld nachrangig. Bei Erbringung von Leistungen durch den nachrangig Leistungsverpflichteten entsteht ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X.

  3. Die Kindergeldkasse kann dem Erstattungsanspruch anderer nachrangig verpflichteter Sozialleistungsträger nach §§ 104105 SGB X Einwendungen entgegenhalten die gegenüber dem Kindergeldberechtigten bestehen.

  4. Die Kindergeldkasse kann mit einer gegenüber dem Leistungsberechtigten bestehenden Forderung (Anspruch auf Kindergeldrückzahlung) auch gegenüber dem Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträger aufrechnen, es sei denn, dass die Kindergeldkasse bei Erwerb der Forderung vom Erstattungsanspruch Kenntnis hatte oder die Forderung erst nach Erlangung der Kenntnis und später als der Erstattungsanspruch fällig geworden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1330 Nr. 16
EStB 2010 S. 463 Nr. 12
DAAAD-52181

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 09.11.2009 - 13 K 1931/06

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