BGH Beschluss v. - 4 StR 293/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das angefochtene Urteil hält bezüglich der Feststellung, dass der Angeklagte aus den vier Taten zum Nachteil der Zeugen D. und W. (B. I.1. bis 4. der Urteilsgründe) einen Geldbetrag von insgesamt 165.000 € erlangt hat und dieser Geldbetrag keiner Verfallsanordnung unterliegt, da Ansprüche Verletzter entgegenstehen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Feststellung, inwieweit die verletzten D. und W. im Wege der Arrestvollziehung bereits verfügt haben.

§ 111i Abs. 2 StPO ist durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom (BGBl. I S. 2350) geschaffen worden und am in Kraft getreten. Seiner Anwendung auf bereits zuvor beendete Taten steht § 2 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt ( Rn. 11 ff., NJW 2008, 1093 f.; BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 535/08 und vom - 3 StR 460/08). Danach kommt hier ein Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO hinsichtlich des bei den ersten vier Taten (Fälle B.I.1. bis 4. der Urteilsgründe) insgesamt vom Angeklagten erlangten Geldbetrages von 165.000 € nicht in Betracht. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wurden diese Taten im Zeitraum vom Februar 2004 bis August 2004 begangen und vor dem beendet.

Die Überprüfung der weiteren Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO - diese betreffen die Fälle B.II.1. bis 3. der Urteilsgründe und die Nichtanordnung des erweiterten Verfalls von Wertersatz aufgrund der Ansprüche noch unbekannter Verletzter - hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere waren angesichts der festgestellten persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Angeklagten (UA 7, 14) Ausführungen zu § 73c StGB nicht geboten.

2. Die Verfahrensrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom dargelegten Erwägungen unbegründet. Der Senat teilt die dort gegen die Zulässigkeit der Befangenheitsrüge erhobenen Bedenken jedoch nicht.

3. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

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Fundstelle(n):
AAAAD-51962