BGH Beschluss v. - 2 StR 254/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Darmstadt vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Diese hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Das angefochtene Urteil hält im Ausspruch, dass der bei der Tat erlangte Geldbetrag in Höhe von 110.820 € (dieser entspricht den bei der Tat erbeuteten Bargeldbeträgen) keiner Verfallsanordnung unterliegt, da Ansprüche Verletzter entgegenstehen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass die Kammer im Rahmen ihrer nicht näher begründeten Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO die Härtevorschrift des § 73c StGB geprüft hat, obwohl dies nach den festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie den Feststellungen zum Nachtatgeschehen - der Angeklagte übergab den beiden gesondert Verfolgten einen Teil der Beute und sandte einen weiteren, der Höhe nach nicht festgestellten Anteil an seine Eltern in den Irak - geboten gewesen wäre. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Härtefallprüfung zu einem für den Angeklagten günstigerem Ergebnis führen wird.

Da die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt sind, können sie bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann weitere Feststellungen treffen, sofern sie den bestehenden nicht widersprechen.

2. Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabes der vom Angeklagten in dieser Sache in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Dies muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (BGHSt 27, 287, 288). Im Hinblick darauf, dass bei Freiheitsentziehung in der Schweiz nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.

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Fundstelle(n):
WAAAD-51946