BGH Beschluss v. - 4 StR 313/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Zweibrücken vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Vorwegvollzug von einem Jahr der verhängten Strafe angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten "zur Fristwahrung" Revision eingelegt und hierbei weiter ausgeführt: "Ich werde bis zum Ende der kommenden Kalenderwoche mitteilen, ob das Revisionsverfahren durchgeführt werden soll". Nachdem bis zum Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO weder die angekündigte Erklärung noch eine Rechtsmittelbegründung eingegangen war, verwarf das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Hiergegen hat der Angeklagte auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ersucht. Die versäumte Prozesshandlung hat er nachgeholt und hierbei die Revision auf die Anordnung der Maßregel beschränkt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig; dementsprechend erweist sich der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom Folgendes ausgeführt:

"1.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil es an der erforderlichen genauen Darlegung und Glaubhaftmachung aller der zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände fehlt, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zu dem Versäumnis gekommen ist (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 1 und 5). Die Revision ist ausdrücklich zunächst nur zur Fristwahrung eingelegt worden. Eine Entscheidung, ob die Revision durchgeführt, mithin seitens des Angeklagten dem Revisionsverfahren Fortgang gegeben werden sollte, war zu diesem Zeitpunkt ersichtlich noch nicht getroffen. Ob und gegebenenfalls wann der Angeklagte diese Entscheidung getroffen und seinen Verteidiger mit der Abfassung der Revisionsbegründung beauftragt hat, ist nicht vorgebracht. Es ist demnach kein vollständiger Sachverhalt dargelegt, der ein Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis ausschließt.

2.

Der zulässige Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet. Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist beim Landgericht keine Revisionsbegründung und kein Revisionsantrag eingegangen ... Das Landgericht hat daher die Revision zu Recht als unzulässig gemäß § 345 Abs. 1 StPO verworfen".

Dem tritt der Senat bei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAD-51236