1. Wurde die angefochtene Vergütungsfestsetzung – wie von § 55 Abs. 1 S. 1 RVG vorgesehen – von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
vorgenommen, so entscheidet das FG über die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.
2. § 15a Abs. 1 RVG ist auch für die Vergütungsfestsetzung aus der Landeskasse (Staatskasse) zu Gunsten des im Rahmen der
Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts maßgebend.
3. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Festsetzung sowohl der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG und § 49 RVG als auch
der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und § 49 RVG verlangen, solange er insgesamt keinen höheren Betrag erhält als den
um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren. Der Rechtsanwalt hat mithin ein Wahlrecht, welche Gebühren
er fordert.
4. § 15a Abs. 1 RVG hat lediglich klarstellenden Charakter, soweit die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei der Festsetzung
der Verfahrensgebühr betroffen und hierzu bestimmt ist, dass die Anrechnung nur erfolgen kann, soweit der Rechtsanwalt auf
die Geschäftsgebühr entsprechende Zahlungen erhalten hat. Die Vorschrift ist insoweit auf alle bei ihrem Inkrafttreten noch
nicht abgeschlossenen Vergütungsverfahren anwendbar.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1820 Nr. 21 OAAAD-51188
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 04.05.2010 - 4 KO 409/10
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.