Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten – Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehen und Einkünften
Leitsatz
Der für den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten erforderliche Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehen und Einkünften
fehlt, wenn der Stpfl. die durch den Erwerb der Einkunftsquelle bedingte Überziehung des Girokontos zunächst durch Eigenmittel
zurückführt und einen erst hernach entstehenden erneuten Sollsaldo durch die Aufnahme eines Darlehens ausgleicht.
Dass der Stpfl. von Anfang an die Darlehensmittel dem Erwerb der Einkunftsquelle widmen wollte, ist als bloßer Willensakt
unbeachtlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 59 Nr. 1 EStB 2011 S. 118 Nr. 3 QAAAD-51183
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.04.2010 - 13 K 2442/07 F
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