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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 2442/07 F EFG 2011 S. 59 Nr. 1

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten – Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehen und Einkünften

Leitsatz

  1. Der für den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten erforderliche Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehen und Einkünften fehlt, wenn der Stpfl. die durch den Erwerb der Einkunftsquelle bedingte Überziehung des Girokontos zunächst durch Eigenmittel zurückführt und einen erst hernach entstehenden erneuten Sollsaldo durch die Aufnahme eines Darlehens ausgleicht.

  2. Dass der Stpfl. von Anfang an die Darlehensmittel dem Erwerb der Einkunftsquelle widmen wollte, ist als bloßer Willensakt unbeachtlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 59 Nr. 1
EStB 2011 S. 118 Nr. 3
QAAAD-51183

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.04.2010 - 13 K 2442/07 F

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