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StuB 17/2010 S. 675

Zur Abgrenzung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Erhaltungsaufwendungen

Aufwendungen sind gem. nrkr. NWB BAAAD-40564 (BFH-Az.: IX R 14/10) dann nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort abziehbar, wenn Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorliegen. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. Aufwendungen für den Abriss und den Wiederaufbau eines Gebäudes oder eines wesentlichen Gebäudeteils sind den Herstellungskosten zuzuordnen (Bezug: § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 EStG; § 255 Abs. 1 und 3 HGB).

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