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BSG 17.06.2010 B 14 AS 46/09 R, NWB 36/2010 S. 2857

Sozialrecht | Darlehen kein anrechenbares Einkommen

Eine Zuwendung ist nicht als sonstiges Einkommen i. S. des § 11 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen, wenn es sich um ein Darlehen handelt. Die Klägerin erhielt daher ungeschmälerte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (ALG II), obwohl ihr ein Onkel 1.500 € als Darlehen gewährt hatte. Eine Zuwendung ohne Rückzahlungsverpflichtung mindert dagegen die Bedürftigkeit und damit den Anspruch gegen den Träger der Grundsicherung.

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