OFD Niedersachsen - S 0464 - 1 - St 145

Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung (§ 237 AO)

Allgemeines

Zu den rechtlichen Grundlagen für die Festsetzung von Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung verweise ich auf den AEAO zu § 237 AO.

Ergänzend hierzu gebe ich folgende Hinweise:

1. Zu verzinsende Ansprüche

Aussetzungszinsen sind zu erheben für

  1. Steueransprüche. Eine Verzinsung von Kirchensteuern erfolgt in Niedersachsen jedoch nicht (§ 6 Abs. 1 Kirchensteuerrahmengesetz).

  2. Ansprüche auf Rückforderung (§ 37 Abs. 2 AO) von Steuererstattungen und -vergütungen (z. B. Vorsteuerüberschüsse).

  3. Ansprüche auf Rückforderung von Geldleistungen, auf die die Vorschriften der AO über Steuervergütungen entsprechend anzuwenden sind (z. B. Investitionszulage, Eigenheimzulage, Wohnungsbauprämien, Sparprämien und Arbeitnehmersparzulagen).

2. Verwaltungsakte i. S. des § 237 AO

Zu den Steuerbescheiden, deren Aussetzung der Vollziehung bei erfolgloser Anfechtung zinspflichtig ist, gehören auch Bescheide über Steuervorauszahlungen.

Dagegen ist die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides (§ 191 AO) nicht zinspflichtig. Der Haftungsbescheid fällt nicht unter § 237 AO, weil auf ihn die Vorschriften über die Steuerfestsetzung nicht anwendbar sind.

3. Endgültige Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs

  1. Auf die Gründe, wegen derer ein Rechtsbehelf keinen Erfolg hatte, kommt es für die Zinspflicht nicht an; entscheidend ist allein das zahlenmäßige Ergebnis. Aussetzungszinsen sind deshalb auch dann zu erheben, wenn das Vorbringen des Stpfl. zwar sachlich berechtigt war, die festgesetzte Steuer sich gleichwohl nicht ändert, weil die begehrte Steuerminderung durch andere steuererhöhende Feststellungen wieder ausgeglichen wurde.

  2. Maßgebend für die Zinspflicht ist das endgültige Ergebnis des Verfahrens. Hatte das FG einer Anfechtungsklage zunächst stattgegeben, wird aber das FG-Urteil auf die Revision des FA hin wieder aufgehoben und die Klage abgewiesen, so sind deshalb Zinsen auf den ausgesetzten Betrag zu erheben. Dabei ist zu beachten, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides auch dann ausgesetzt sein kann, wenn das vom Stpfl. erstrittene obsiegende FG-Urteil vom FA angefochten wurde.

4. Zu verzinsender Betrag

Aussetzungszinsen werden berechnet

  1. bei vollständigem Unterliegen des Stpfl. von dem Betrag, dessen Vollziehung ausgesetzt war;

  2. bei teilweisem Unterliegen des Stpfl. von dem Teil des ausgesetzten Betrages, der nach dem endgültigen Ergebnis des Rechtsbehelfs zu zahlen ist.

    Beispiel:
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    Steuer lt. Steuerbescheid
    8.000,00 EUR
    Der Stpfl. beantragt im Einspruchsverfahren die
    Herabsetzung auf
    2.000,00 EUR
    und zahlt diesen Betrag bei Fälligkeit. Von dem
    rückständigen Betrag von
    6.000,00 EUR
    wird die Vollziehung in Höhe eines Betrages von
    5.000,00 EUR
    ausgesetzt; in Höhe des Unterschiedsbetrages
    von
    1.000,00 EUR
    wird die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
     
    Durch Einspruchsentscheidung wird die Steuer her-
    abgesetzt auf
    5.500,00 EUR
    Im Übrigen wird der Einspruch als unbegründet zu-
    rückgewiesen.
     
    Unter Berücksichtigung der Zahlung von
    2.000,00 EUR
    und des nach Ablehnung des weitergehenden Aus-
    setzungsantrages entrichteten Betrages von
    1.000,00 EUR
    bleiben zu zahlen und nach § 237 AO zu verzinsen
     
     
    2.500,00 EUR

    Ist der nicht ausgesetzte Betrag von 1.000,00 EUR nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt worden, sind insoweit Säumniszuschläge verwirkt.

5. Verfahrensablauf

  1. War die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides ausgesetzt, so hat der für die Bearbeitung des Rechtsbehelfs zuständige Arbeitsbereich des FA zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 237 AO vorliegen. Kommt eine Verzinsung in Betracht, so teilt er der FK/ErSt die zur Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben (Steuerart bis einschl. Tag des Beginns der Verzinsung) unter Verwendung der StarOffice-Vorlage AO (S) 54a mit.

  2. War die Vollziehung eines angefochtenen Feststellungsbescheides (§ 180 AO) ausgesetzt, so teilt das für die gesonderte Feststellung zuständige FA (§ 18 AO) nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens dem Wohnsitz-FA die für die Berechnung der Aussetzungszinsen erforderlichen Daten mit der StarOffice-Vorlage „Mitteilung_Ende_AdV_WohnsitzFA” mit.

  3. War die Vollziehung eines angefochtenen Gewerbesteuer- oder Grundsteuermessbescheides ausgesetzt, so ist der zuständigen Gemeinde eine Mitteilung mit der StarOffice-Vorlage „Mitteilung_Ende_AdV_Gemeinde” zu übersenden. Entsprechendes gilt wegen der Zinspflicht nach § 237 Abs. 3 AO, wenn in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Einkommensteuer-, Gewinnfeststellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid das Vorliegen oder die Höhe von Einkünften aus Gewerbebetrieb streitig und deshalb die Vollziehung eines nicht angefochtenen Gewerbesteuermessbescheides ausgesetzt war.

6. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen

Legt der Stpfl. gegen die Zinsfestsetzung Einspruch (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO) ein, so ist zu prüfen, ob er sich hierbei gegen die Berechnungsgrundlagen (Tag des Eingangs des Rechtsbehelfs bzw. der Rechtshängigkeit, Beginn und Ende der Aussetzung) oder gegen die Berechnung selbst (Höhe des Zinssatzes, Abrundungs- und Kleinbetragsvorschriften) wendet. Im ersten Fall und bei Einsprüchen ohne Begründung ist der Arbeitsbereich des FA zuständig, der die Vollziehung ausgesetzt hat. Im zweiten Fall ist die FK/ErSt zuständig. Bei Einsprüchen ohne Begründung hat sie die Zinsberechnung noch einmal zu überprüfen und das Ergebnis dem für die Bearbeitung des Rechtsbehelfs zuständigen Arbeitsbereich mitzuteilen.

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Fundstelle(n):
ZAAAD-49295