Oberfinanzdirektion Münster - akt. Kurzinfo KSt 5/2006

Kapitalertragsteuer bei Forfaitierung von Ausschüttungsansprüchen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts

Abgrenzung echte/unechte Forfaitierung

Bezug:

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Es sind vermehrt Fälle aufgetreten, in denen jPdöR Ausschüttungsansprüche gegen Eigengesellschaften „forfaitieren”. Käufer der Forderung sind Banken.

In den Forfaitierungsverträgen sind Regelungen enthalten, nach denen das Bonitätsrisiko zumindest teilweise bei der veräußernden jPdöR verbleibt.

Forfaitierung bedeutet den regresslosen Verkauf einer Forderung (à forfait = in Bausch und Bogen). Verbleibt das Bonitätsrisiko hinsichtlich der abgetretenen Forderung jedoch (teilweise) beim Verkäufer, liegt eine sog. unechte Forfaitierung vor ( Az.: XI R 6/98, BStBl 1999 II S. 735; Schmidt, EStG, § 5 Rn. 270 „Forfaitierung”). Die Abgrenzung der echten von der unechten Forfaitierung ist im jeweiligen Einzelfall – unabhängig von der von den beteiligten Parteien gewählten Bezeichnung der Vertragsbeziehung – aufgrund einer Gesamtbetrachtung der vertraglichen Bestimmungen vorzunehmen.

Liegt demnach eine unechte Forfaitierung vor, so ist von einem Darlehensverhältnis auszugehen, zu dessen Sicherung der Ausschüttungsanspruch abgetreten wird. Die Ausschüttung ist also nach wie vor der jPdöR zuzurechnen und mit KapSt zu belegen.

Die aufgetretene Gestaltung sollte dem Zweck dienen, den KapSt-Abzug zu vermeiden, der bei einer Ausschüttung von der Eigengesellschaft an die jPdöR zu einer Definitivbelastung führen würde (§§ 43 ff. EStG i. V. m. §§ 2 Nr. 2, 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG), da ein KapSt-Abzug für Forderungsforfaitierungen bis zum nicht existierte. Erst für Entgelte, die nach dem zufließen, wurde ein solcher nach §§ 20 Abs. 2 Nr. 2a), 43 Abs. 1 Nr. 1, 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG eingeführt.

Mit Urteil vom , Az. I R 44/09, hat der BFH entgegen der Auffassung des für den Einzelfall die Veräußerung des Anspruchs auf Gewinnausschüttung als „echte” Forfaitierung und nicht als bloßen Darlehensvertrag zur Vorfinanzierung des Ausschüttungsanspruchs beurteilt und eine Kapitalertragsteuerpflicht bei Ausschüttung des Gewinns verneint. Über gleichgelagerte Einzelfälle kann entsprechend den Urteilsgrundsätzen entschieden werden.

Oberfinanzdirektion Münster v. - akt. Kurzinfo KSt 5/2006

Fundstelle(n):
LAAAD-49291