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NWB Nr. 36 vom Seite 2885

Werbung von Steuerberatern im Bereich der Testamentsvollstreckung

Fachberater- und Zertifizierungsbezeichnungen

Dr. Gregor Feiter

[i]Ehlers, Der Fachberater (DStV e. V.), F. 30 S. 1783Die Testamentsvollstreckung gehört für Steuerberater zu den so genannten vereinbaren Tätigkeiten (§ 57 Abs. 3 StBerG). Nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) ist klargestellt, dass Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung jedermann, und damit auch Steuerberatern stets erlaubt sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 RDG). [i]Feiter/Horn, Werbung durch Steuerberater und Rechtsanwälte, F. 30 S. 1735Lediglich Beratungsleistungen im Vorfeld der letztwilligen Verfügung, z. B. in Gestalt der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags, sind Rechtsanwälten und Notaren vorbehalten. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten stellt die Testamentsvollstreckung ein lukratives Beratungsfeld dar, für das Steuerberater prädes-tiniert sind. Schließlich begleiten sie den Erblasser schon zu Lebzeiten bei dessen Vermögensdispositionen und kennen dessen wirtschaftliche Verhältnisse bestens. Allerdings bestehen aufgrund der jüngsten Rechtsprechung zum „Zertifizierten Testamentsvollstrecker (AGT)” derzeit erhebliche Unsicherheiten, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Steuerberater mit dieser Zusatzqualifikation werben dürfen. Weitgehende Klarheit besteht hingegen, wie Steuerberater auf die Zusatzqualifikation „Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV ...

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