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Hessisches FG Urteil v. - 6 K 1173/07 EFG 2011 S. 182 Nr. 2

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 3a Abs. 3, UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3

Umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen bei Zwischenschaltung einer ausländischen, vertraglich als Subunternehmerin auftretenden Abrechnungsgesellschaft.

Leitsatz

  1. Eine ausländische Gesellschaft, die sich vertraglich verpflichtet durch Subunternehmer im Inland Softwareleistungen zu erbringen, ist grundsätzlich umsatzsteuerrechtlich Partner des Leistungsaustausches, sofern kein bloßes Scheingeschäft vorliegt.

  2. Ein unbeachtliches vorgeschobenes Strohmanngeschäft liegt nur vor, wenn es zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann im Sinne von § 117 BGB nur zum Schein abgeschlossen wurde und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und insoweit auch keine eignen Leistungen versteuern will.

  3. Ein Auftragnehmer der nicht über die Sach- und Personalmittel zur Erbringung der geschuldeten Leistungen verfügt, kann er gleichfalls zivilrechtlich wirksam Verträge abschließen und insoweit zur Partei eines durch Beauftragte zu bedienenden umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs werden. Es bedarf nur der notwendigen Ressourcen zur Erbringung von Treuhand- und Abrechnungsleistungen, um einen durch Subunternehmer zu erfüllenden Leistungsvertrag zu verhandeln, abzuschließen und zu verwalten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 182 Nr. 2
BAAAD-49131

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Hessisches FG, Urteil v. 25.05.2010 - 6 K 1173/07

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