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FG München 17.06.2009 3 K 223/06, BBK 17/2010 S. 802

Bei Innenumsätzen einer Organschaft gesondert ausgewiesene USt muss abgeführt werden – FG widerspricht UStR

Nach einer Entscheidung des FG München gilt § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auch für gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, die bei sog. Innenumsätzen zwischen einer Organgesellschaft und ihrem Organträger ausgewiesen wird. Dies hat zur Folge, dass die Organgesellschaft die von ihr ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt trotz Bestehens einer Organschaft an das FA abführen muss.

Das FG widerspricht damit [i]Billigkeitsregelung ohne gesetzliche GrundlageAbschnitt 183 Abs. 4 UStR, der von bloßen unternehmensinternen Buchungsbelegen ausgeht und damit eine Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG verneint. Aus Sicht des FG besteht keine Bindung der Finanzgerichte an die Billigkeitsregelung in den UStR.

Folge der Entscheidung: Sollte das Urteil des FG vom BFH bestätigt werden, wäre eine gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer bei Innenumsätzen einer Organschaft immer an das FA abzuführen. Es ...

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