OFD Rheinland - Kurzinfo ESt 42/2010

Verluste aus einer Lebensversicherung (LV) i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 6 EStG ab dem VZ 2009

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Fallgestaltungen, in denen der Steuerpflichtige die Versicherung im Privatvermögen hält. Die Thematik der Versteuerung des hälftigen Unterschiedsbetrages (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG [1]) wird nicht behandelt, da entsprechende Sachverhalte frühestens ab dem VZ 2017 auftreten können.

1 Laufende Erträge

1.1 Abschluss der LV vor dem

In der bis zum geltenden Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (a. F.) sind die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen als Erträge aus Kapitalvermögen zu erfassen. Dies gilt jedoch insbesondere dann nicht, wenn der Vertrag nach Ablauf von 12 Jahren seitens der Versicherung erfüllt oder zurückgekauft wurde.

Liegt der Rückkaufswert unter den geleisteten Beiträgen, ist der hieraus entstandene Verlust als Vorgang auf der privaten Vermögensebene nicht abzugsfähig.

1.2 Abschluss der LV nach dem

Für Verträge, die ab dem abgeschlossen wurden, ermitteln sich die Erträge durch Gegenüberstellung der Versicherungsleistung (z. B. der Rückkaufswert) und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG). Verluste können demnach insbesondere bei frühzeitigem Rückkauf der Lebensversicherung entstehen.

2 Veräußerungserträge

2.1 Abschluss der LV vor dem

Im Regelfall sind Veräußerungen, die nach dem vollzogen werden, steuerlich nicht zu berücksichtigen. Nach § 52a Abs. 10 S. 5 EStG sind Veräußerungsvorgänge einer vor dem abgeschlossenen LV nur steuerpflichtig i. S. d. § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG, sofern bei einem Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. steuerpflichtig wären (insbesondere Verkauf vor Ablauf von 12 Jahren).

2.2 Abschluss der LV nach dem

Veräußerungen von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, die nach dem erfolgen, sind nach § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG steuerpflichtig, wenn der Vertrag nach dem abgeschlossen wurde (vgl. § 52a Abs. 10 S. 5 EStG). Der Gewinn ermittelt sich nach § 20 Abs. 4 S. 1 EStG durch den Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis und den Veräußerungskosten sowie den Anschaffungskosten. Als Anschaffungskosten gelten die entrichteten Beiträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (vgl. § 20 Abs. 4 S. 4 EStG).

3 Steuerbescheinigung

3.1 Laufende Erträge

Sofern nur Versicherungserträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erzielt werden, stellen inländische Versicherungsunternehmen – ggf. auf Verlangen des Gläubigers – eine Steuerbescheinigung i. S. d. § 45a EStG nach Muster II des (BStBl 2010 I, 79) aus, da diese Erträge nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG dem Steuerabzug unterliegen. Durch das JStG 2009 wurde der Steuerabzug für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem zufließen, auch auf ausländische Versicherungsgesellschaften erweitert, wenn diese eine Zweigniederlassung im Inland haben (§§ 43 Abs. 3 S. 1, 52a Abs. 16 S. 1 EStG). Für solche Fälle ist die Ausstellung einer Verlustbescheinigung i. S. d. § 43a Abs. 3 S. 4 EStG nicht vorgesehen.

Erträge aus ausländischen Versicherungsgesellschaften unterliegen keinem inländischen Steuerabzug, so dass für diese auch keine Steuerbescheinigung ausgestellt wird.

3.2 Veräußerungserträge

Kapitalerträge aus dem Verkauf von Lebensversicherungsansprüchen unterliegen keinem Steuerabzug, so dass insoweit auch keine Steuerbescheinigung ausgestellt wird. Zwecks Ermittlung des zutreffenden Ertrags hat der Steuerpflichtige alle für die Besteuerung erforderlichen Unterlagen beizubringen (Hinweis auf § 90 AO).

4 Eintragung auf der Anlage KAP

Verluste aus Kapitalerträgen, die dem inländischen Steuerabzug unterliegen, sind in die Zeile 12 der Anlage KAP (Kennzahl 54.x15) einzutragen. Darüber hinaus sind Angaben in den Zeilen 4 bis 6 (Grund für die Einreichung der Anlage KAP), Zeilen 14 und 14a (Angaben zum Sparerpauschbetrag) sowie Zeilen 49 ff. (Angaben zu Steuerabzugsbeträgen) erforderlich.

Für die Eintragung von Verlusten aus Kapitalerträgen, die keinem inländischen Steuerabzug unterliegen, ist eine Anweisung der Kennzahlen 54.x30 und 54.x35 (Zeilen 15 und 18 der Anlage KAP) erforderlich. Weitere Eintragungen sind nicht vorzunehmen.

Zu beachten ist, dass für Verluste, die laufend sowie aus der Veräußerung erzielt werden, das allgemeine Verlustverrechnungsverbot des § 20 Abs. 6 S. 2 EStG gilt, so dass lediglich eine Verrechnung mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen in den folgenden Veranlagungszeiträumen in Betracht kommt.

Im Übrigen wird auf das Arbeitspapier der OFD Rheinland zur steuerlichen Behandlung von Erträgen aus einer Kapitallebensversicherung verwiesen.

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Fundstelle(n):
QAAAD-49045

1in der aktuell geltenden Fassung (außer bei besonderer Kennzeichnung)