BFH Beschluss v. - II R 56/09

Beginn der Revisionsbegründungsfrist bei Zulassung der Revision durch den BFH

Leitsatz

Für einen Beschwerdeführer, dessen Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hatte, beginnt die Revisionsbegründungsfrist mit der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Auf den Fristbeginn ist die nur für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten geltende Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht anzuwenden. Ob der Fristbeginn auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Sonnabend fällt, ist unerheblich.

Gesetze: AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 53 Abs. 2, FGO § 54 Abs. 2, FGO § 116 Abs. 7, FGO § 120 Abs. 2, ZPO § 222

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

1I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) hat der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Verfahren II B 68/09 durch Beschluss vom die Revision zugelassen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am mit Postzustellungsurkunde durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt und enthielt den rechtlichen Hinweis, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung eine Begründung der Revision beim BFH einzureichen sei.

2Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begründete die Revision mit Telefax vom . Mit Schreiben vom teilte der Vorsitzende des II. Senats des BFH ihm unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit, dass die Monatsfrist für die Begründung der Revision am abgelaufen und die Revisionsbegründung daher verspätet eingegangen sei.

3Mit Telefax vom machte der Prozessbevollmächtigte geltend, dass er keine Frist versäumt habe und berief sich dabei auf die „Zugangsfiktion von drei Tagen”.

4Der Kläger beantragt „rein vorsorglich” Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahin abzuändern, dass sein Fahrzeug als sonstiges Fahrzeug besteuert wird.

5Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

6II. Die Revision ist unzulässig und war daher gemäß § 126 Abs. 1 FGO zu verwerfen.

71. Die Revision ist nicht rechtzeitig begründet worden. Die Revisionsbegründungsfrist beträgt für einen Beschwerdeführer, dessen Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hatte, einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 116 Abs. 7 Satz 2, § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO). Auf den Fristbeginn ist die nur für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten geltende Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Ob der Fristbeginn auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Sonnabend fällt, ist unerheblich, denn das Gesetz sieht in § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) diesen Umstand lediglich für das Ende der Frist als bedeutsam an (, nicht veröffentlicht).

8Für den Kläger begann danach die Begründungsfrist durch Einlegung des Beschlusses in den Briefkasten (§ 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 180 Satz 2 ZPO) mit Ablauf des (Samstag) und endete nach einem Monat mit Ablauf des (Dienstag). Die am eingegangene Revisionsbegründung war daher verspätet.

92. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 56 Abs. 1 FGO kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei muss sich der Beteiligte nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Bevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl. 2006, § 56 Rz 8, m.w.N.). Das Versäumen der Revisionsbegründungsfrist durch den Prozessbevollmächtigten ist im Streitfall nicht entschuldbar, da er den rechtlichen Hinweis im Beschluss über die Zulassung der Revision nicht beachtet hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV R 13-16/02, BFH/NV 2004, 61; vom V R 59/05, BFH/NV 2006, 1323; vom VIII R 52/06, BFH/NV 2007, 1515).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1833 Nr. 10
HFR 2010 S. 1220 Nr. 11
UAAAD-49022