BGH Urteil v. - II ZR 154/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Berlin, 53 S 367/08 vom AG Berlin-Schöneberg, 12 C 126/07 vom

Tatbestand

Der Beklagte war Gesellschafter der Klägerin, eines geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und kündigte den Gesellschaftsvertrag zum . Nach dem Gesellschaftsvertrag wird bei Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgeführt. Zur Auseinandersetzung bestimmt § 17 des Gesellschaftsvertrages u.a.:

"1.

Der Geschäftsbesorger hat bei Ausscheiden eines Gesellschafters eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen, in der sämtliche Wirtschaftsgüter unter Auflösung stiller Reserven mit ihrem Verkehrswert einzustellen sind. Etwaige immaterielle Werte bleiben außer Betracht.

...

4. Die Auseinandersetzungsbilanz der Gesellschaft wird mit Ablauf von zwei Monaten seit Absendung an den ausscheidenden Gesellschafter verbindlich, es sei denn, der Gesellschafter verlangt binnen der Zweimonatsfrist die Einleitung des unter Abs. 3 vorgeschriebenen Verfahrens mittels eines an den Geschäftsbesorger gerichteten Briefes.

5. Das Auseinandersetzungsguthaben ist in fünf gleichen Jahresraten auszuzahlen. Die erste Rate ist zwölf Monate nach dem Ausscheiden fällig. ...

7. Bei negativem Abfindungsanspruch ist der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden den erforderlichen Betrag einzuzahlen. Erst mit erfolgter Zahlung wird der Gesellschafter von den Verbindlichkeiten freigestellt. ..."

Unter dem erstellte die Klägerin eine überarbeitete Auseinandersetzungsbilanz, die einen negativen anteiligen Verlust zum Zeitpunkt des Ausscheidens in Höhe von 3.382,66 € ergab, und übersandte sie mit Schreiben vom . Ein ebenfalls ausgeschiedener Gesellschafter legte gegen die Auseinandersetzungsbilanz Widerspruch ein, den er am begründete und zusätzlich vermerkte, dass sich auch der Beklagte dem Widerspruch anschließe.

Am beantragte die Klägerin, vertreten durch die Gesellschafterin J. B. , für einen Teilbetrag in Höhe von 845,79 € aus der Auseinandersetzungsbilanz den Erlass eines Mahnbescheids, der dem Beklagten am zugestellt wurde. Nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags obliegt die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemeinschaftlich. Nach Eingang seines Widerspruchs forderte das Mahngericht die Klägerin am zur Einzahlung der weiteren Gerichtskosten auf. Die Klägerin zahlte diese am ein.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten wegen Verjährung abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Gründe

Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Klage ist bereits als unzulässig abzuweisen, weil die Klägerin nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten ist (§ 547 Nr. 4 ZPO).

1. Die Klägerin muss organschaftlich von allen ihren Gesellschaftern vertreten werden. Gem. § 51 Abs. 1 ZPO i.V.m. 714 BGB wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Gesellschafter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, denen die Geschäftsführungsbefugnis zusteht, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält (vgl. , ZIP 2005, 524, 525). Nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin obliegt die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemeinschaftlich, so dass sie die Gesellschaft als Gesamtvertreter vertreten. Die Klägerin ist im Verfahren nicht von allen Gesellschaftern, sondern nur von der Gesellschafterin J. B. vertreten. Auf dem Mahnbescheidsantrag, dessen Vertreterbezeichnung alle folgenden gerichtlichen Entscheidungen übernommen haben, hat die Klägerin sie als einzige organschaftliche Vertreterin der Gesellschaft aufgeführt. Sie ist weder ausdrücklich noch konkludent mit der alleinigen Vertretung der Gesellschaft beauftragt worden.

2. Das Rubrum ist nicht, wie die Klägerin beantragt, dahin zu berichtigen, dass sie durch alle Gesellschafter vertreten wird. Die Angabe des Vertreters kann berichtigt werden, wenn er irrtümlich falsch bezeichnet ist (, ZIP 2009, 717 Rn. 10). Dafür, dass J. B. irrtümlich aufgeführt wurde und alle Gesellschafter als gesetzliche Vertreter bezeichnet werden sollten, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Benennung von J. B. als gesetzlicher Vertreterin beruht auf den Angaben im Mahnbescheidsantrag. Die Klägerin hat ihren Berichtigungsantrag nicht begründet.

3. Der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigende Vertretungsmangel wurde nicht geheilt. Eine Heilung ist dadurch möglich, dass die gesetzlichen Vertreter der Klägerin als solche in den Prozess eintreten und die Prozessführung des vollmachtlosen Vertreters genehmigen (, ZIP 2009, 717 Rn. 10; vom - II ZR 27/98, ZIP 1999, 1669, 1670; vom - II ZR 55/96, WM 1998, 308, 309). Die Gesellschafter sind - trotz des Hinweises des Senats auf den Vertretungsmangel in der Terminsbestimmung - nicht in den Prozess eingetreten und haben die Prozessführung ihrer Gesellschafterin nicht genehmigt. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er erkläre in Vollmacht der Gesellschafter, dass sämtliche Gesellschafter der Klägerin die Prozessführung genehmigen und als gesetzliche Vertreter in den Prozess eintreten, führt nicht zu ihrem Eintritt oder zur Genehmigung der Prozessführung. Er hat seine - bestrittene - Vollmacht, für die Gesellschafter Erklärungen abgeben zu können, nicht nachgewiesen. Die Prozessvollmacht, die die Geschäftsbesorgerin, die keine geschäftsführungsberechtigte Gesellschafterin ist, erteilt hat, umfasst Erklärungen der Gesellschafter nicht.

Fundstelle(n):
AAAAD-48878