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NWB direkt Nr. 35 vom Seite 920

Geplante Änderungen des Umwandlungsgesetzes

Am hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zur Änderung des Umwandlungsgesetzes beschlossen. Dieses Gesetz dient dazu, die EU-Richtlinie 2009/109/EG vom (ABl 2009 L 259 S. 14) in deutsches Recht umzusetzen. Diese Richtlinie verfolgt das Ziel, Verwaltungslasten der Unternehmen zu reduzieren, indem Erleichterungen im Rahmen der Berichtspflichten für die Prüfung durch Sachverständige sowie für die Information der Anteilsinhaber vor der Beschlussfassung und schließlich für die Veröffentlichung bestimmter Unterlagen vorgesehen werden. Zugleich wird ein erleichterter Squeeze-out eingeführt.

Unterrichtungspflichten

[i]Notariell beurkundeter Verzicht aller Anteils- inhaber macht Unterrichtung entbehrlichNach § 143 UmwG gilt in Spaltungsfällen die Verpflichtung der Vertretungsorgane, über jede wesentliche Veränderung des Vermögens des Rechtsträgers nach Abschluss des Spaltungsvertrags bzw. Aufstellung des Entwurfs und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung zu unterrichten. Einer Unterrichtung soll es nicht mehr bedürfen, wenn sämtliche Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger durch notariell zu beurkundende Verzichtserklärung auf die Unterrichtung verzichten oder sich alle Anteile des übertragenen Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden (§ 8 Abs. 4 UmwG-RegE). Weiterhin i...

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