Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid
in Anspruch genommen werden. Dies ist der Fall, wenn die Duldungspflicht auf einer Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz beruht,
die einen gesetzlichen Rückgewähranspruch oder - subsidiär - Wertersatzanspruch begründet, in den der Anfechtende vollstrecken
darf. Der Erlass eines Duldungsbescheides ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts, die vom Gericht nur eingeschränkt
zu überprüfen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1761 Nr. 21 XAAAD-48801
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 08.06.2010 - 2 K 1250/2007
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