Generelle Bindung des Einbringenden an den von der aufnehmenden Kapitalgesellschaft gewählten Wertansatz bei Einbringung einer
Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft
Anwendung des Halbabzugsverbots bei Erzielung von Einnahmen bei einer Veräußerung nach § 17 EStG
Leitsatz
1. Bei Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden
Gesellschaft ist der Einbringende an die Bezifferung des von der aufnehmenden Kapitalgesellschaft als Wert des eingebrachten
Betriebsvermögens angesetzten Teilwerts auch dann gem. § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 gebunden, wenn er zu einem Einspruchsverfahren
der aufnehmenden Kapitalgesellschaft, in dessen Rahmen eine tatsächliche Verständigung über diese Bezifferung abgeschlossen
wurde, nicht hinzugezogen worden ist.
2. Das nur der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zustehende Wahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG ist ausgeübt, wenn für die aufnehmende
Kapitalgesellschaft Steuererklärungen und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim
Finanzamt eingereicht werden und vorbehaltlos erklärt wird, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen.
3. Die aufnehmende Kapitalgesellschaft kann später das Wahlrecht nicht anderweitig auszuüben und dementsprechend keine Bilanzänderung
vornehmen. Eine Korrektur des von der aufnehmenden Kapitalgesellschaft angesetzten Wertes kann allenfalls im Wege einer Bilanzberichtigung
vorgenommen werden, falls dieser Wert unzutreffend sein sollte und einer Korrektur die Bestimmungen der AO nicht entgegenstehen.
Wird der von der aufnehmenden Kapitalgesellschaft angesetzte Teilwert der Höhe nach vom Finanzamt bestritten, stellt der Abschluss
einer tatsächlichen Verständigung eine der entsprechenden Anpassung der Bilanz der aufnehmenden Kapitalgesellschaft bzw. ihrer
Körperschaftsteuererklärung gleichwertige, da vergleichbar eindeutige und vorbehaltlose wertmäßige Bestimmung des gem. § 20
Abs. 2 UmwStG ausgeübten Wahlrechts dar.
4. Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 EStG ist insgesamt nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt
abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen ein Veräußerungspreis zugeht. Der Auffassung, wonach bei einer zu einem Verlust führenden
Veräußerung nach § 17 EStG das Halbabzugsverbot für die Erwerbsaufwendungen nur greifen soll, soweit die erzielten Einnahmen
bei der Veräußerung den Verlust decken, im Übrigen jedoch ein vollumfänglicher Verlustabzug der Erwerbsaufwendungen zulässig
sein soll, wird nicht gefolgt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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