Kein Werbungskostenabzug eines außerhalb der Kaserne wohnenden Soldaten für in der Kaserne unentgeltlich zur Verfügung stehende
und vom Arbeitgeber pauschalversteuerte Gemeinschaftsunterkunft
Doppelte Haushaltsführung eines Soldaten durch Gemeinschaftsunterkunft in der Kaserne
Leitsatz
1. Ist einem Bundeswehrsoldaten in der Kaserne unentgeltlich eine Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung gestellt worden, wurde
der Sachbezug vom Arbeitgeber ohne Auswirkung auf die Höhe des Brutto- oder Nettogehalts des Soldaten versteuert und hat der
Soldat ohne eigenen Hausstand außerhalb der Kaserne gewohnt, so kann er nur die Fahrten von dieser Wohnung zur Kaserne im
Rahmen von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten geltend machen. Er kann nicht zusätzlich zu den Fahrtkosten den
von der Bundeswehr versteuerten Sachbezugswert für die Gemeinschaftsunterkunft als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
abziehen, weil dieser Vorschrift die Spezialregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG im Rang vorgeht. Zudem steht einem Werbungskostenabzug
der fehlende eigene Aufwand des Soldaten im Hinblick auf die Gemeinschaftsunterkunft entgegen.
2. Sofern der Soldat in einer Wohnung außerhalb der Kaserne einen eigenen Hausstand hat, begründet die unentgeltliche Gemeinschaftsunterkunft
in der Kaserne unabhängig davon eine doppelte Haushaltsführung, ob der Soldat tatsächlich gelegentlich in der Kaserne übernachtet
oder nicht (gegen ). Der Soldat kann dann wählen, ob er die
Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder die notwendigen Mehraufwendungen aus Anlass der
doppelten Haushaltsführung (nur eine Familienheimfahrt pro Woche, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) als Werbungskosten
geltend machen will; ein Steuerabzug für die Gemeinschaftsunterkunft scheidet aus, wenn der Werbungskostenabzug der Fahrtkosten
zu einem günstigeren steuerlichen Ergebnis führt und vom Soldaten auch beantragt worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAD-48787
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 13.08.2009 - 2 K 166/06
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