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Finanzgerichtsordnung; | Berechnung der Klagefrist bei Einlegung in ein Postfach (§ 47 FGO)
Ein Zugang der Einspruchsentscheidung ist gegeben, wenn diese innerhalb der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 AO in ein Postfach des Empfängers einsortiert worden ist und dieses zu diesem Zeitpunkt normalerweise auch noch geleert werden kann. Dementsprechend gilt eine am 4. eines Monats zur Post gegebene Einspruchsentscheidung als am 7. des Monats bekannt gegeben. Insoweit ist bei Leerung des Postfachs durch den Empfänger am 4. des Monats bis 8 Uhr morgens unerheblich, ob bereits zu diesem Zeitpunkt die Einspruchsentscheidung im Postfach lag, sofern in der betreffenden Filiale auch noch nach 8 Uhr Sendungen in die Postfächer eingelegt werden ().