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FG Münster Urteil v. - 8 K 783/07 E EFG 2010 S. 1685 Nr. 20

Gesetze: EStG § 11 Abs 1EStG § 22 Nr 1 S 1EStG § 22 Nr 1 S 3 a) aa) EStG § 52 Abs 1FGO § 46

Finanzgerichtsordnung, Einkommensteuer

Untätigkeitsklage, Besteuerungsanteil bei Rentennachzahlungen aus Jahren vor 2005; Verfassungsmäßigkeit

Leitsatz

1.) Wird eine Untätigkeitsklage erhoben und ergeht daraufhin eine Entscheidung der Finanzbehörde, die dem Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht entspricht, kann die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgesetzt werden.

2.) Rentennachzahlungen aus Jahren vor 2005 sind im Zuflußjahr mit einem Besteuerungsanteil von 50% als Leistungen i.S.v. § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG zu berücksichtigen (gegen , EFG 2010, 719. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.

3.) Die seit 2005 geltende Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz ist verfassungsgemäß.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 477 Nr. 8
EFG 2010 S. 1685 Nr. 20
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2010 S. 2682
StBW 2010 S. 745 Nr. 16
VAAAD-48605

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FG Münster, Urteil v. 22.04.2010 - 8 K 783/07 E

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