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FG Münster 22.04.2010 8 K 783/07 E, NWB 34/2010 S. 2682

Einkommensteuer | Höhere Steuer für Rentennachzahlungen

Nach Auffassung des unterliegen auch Renten, die für vorangegangene Jahre im Jahr 2005 nachgezahlt werden, der durch das Alterseinkünftegesetz eingeführten Besteuerung, d. h. sie sind mit einem Anteil von 50 % zu versteuern. Im Streitfall erhielt der Kläger Rentenzahlungen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Im Streitjahr 2005 bezog er neben laufenden Rentenleistungen auch Nachzahlungen für das Jahr 2003. Während der Kläger der Auffassung war, dass die Nachzahlung nach Maßgabe der im Jahr 2003 geltenden Bestimmungen lediglich mit einem Ertragsanteil von 32 % der Besteuerung unterliege, unterwarf das Finanzamt nicht nur die laufenden Leistungen, sondern auch die Rentennachzahlung mit einem Anteil von 50 % der Besteuerung. Der 8. Senat erachtet dies...

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