Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 2139 A - 16 - St 210

Ermittlung der Reinvestitionsfrist (§ 6b EStG) bei Rumpfwirtschaftsjahren; Auswirkungen des BStBl 2010 II S. 664

Der BStBl 2010 II S. 664) u. a. entschieden, dass im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Betriebsübergabe gem. § 6 Abs. 3 EStG das Rumpfwirtschaftsjahr des Betriebsübergebers mit dem Rumpfwirtschaftsjahr des Betriebsübernehmers in der Art zu verklammern ist, dass die beiden Rumpfwirtschaftsjahre als nur ein Wirtschaftsjahr für die Berechnung des Reinvestitionszeitraums nach § 6b Abs. 3 EStG gezählt werden.

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kann diese Entscheidung des BFH auch auf gleichgelagerte Fälle im Rahmen der Berechnung des Investitionszeitraums des § 7g EStG angewendet werden.

Darüber hinaus soll nach Auffassung der Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die „Verklammerung der entstehenden Rumpfwirtschaftsjahre” bei der Berechnung der Fristen des § 6b und § 7g EStG neben der unentgeltlichen Betriebsübergabe gem. § 6 Abs. 3 EStG auch für die Anwendungsfälle des UmwStG (u. a. § 24 UmwStG) mit Buchwertfortführung gelten.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 2139 A - 16 - St 210

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
JAAAD-48580