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Abgabenordnung; | Erlass von Steuerschulden aus persönlichen Billigkeitsgründen (§ 227 AO)
Die Einziehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann auch dann persönlich unbillig sein, wenn zwar deren Durchsetzung wegen des Vollstreckungsschutzes ausgeschlossen ist, die Steuerrückstände den Stpfl. aber hindern, eine neue Erwerbstätigkeit zu beginnen und sich so eine eigene, von Sozialhilfeleistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen (). Grundsätzlich ist jedoch in den Fällen der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit weder ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen noch eine zinslose Stundung möglich (Hinweis auf , BFH/NV 1999 S. 1440).