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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 369/10 E EFG 2010 S. 2045 Nr. 24

Gesetze: AO § 1 Abs. 1 Satz 2AO § 6 Abs. 2AO § 129AO § 155 Abs. 1 Satz 2AO § 173 Abs. 1 Nr. 2AO § 174EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 aArt. 16 DBA NL EG Art. 12 EG Art. 43

Widerstreit zwischen inländischer und ausländischer Steuerfestsetzung

Leitsatz

  1. Wird die im Ansässigkeitsstaat zu versteuernde Berufsunfähigkeitsrente eines beschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in den Niederlanden aufgrund eines grob fahrlässigen, für das FA nicht erkennbaren Erklärungsfehlers nochmals im Rahmen der inländischen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Einnahme erfasst, kann der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid nicht nach § 174 Abs. 1 AO zu seinen Gunsten geändert werden, da die doppelte Erfassung eines Sachverhalts in einem inländischen und einem ausländischen Steuerbescheid keine widerstreitende Steuerfestsetzung im Sinne sich gegenseitig zwingend ausschließender Regelungen darstellt.

  2. Finanzbehörden i. S. d. § 155 Abs. 1 S. 2 AO sind allein die in § 6 Abs. 2 AO bezeichneten inländischen Behörden.

  3. Die Nichtanwendung des § 174 Abs. 1 AO stellt keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und die Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrages dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2010 S. 337 Nr. 11
EFG 2010 S. 2045 Nr. 24
IWB-Kurznachricht Nr. 6/2011 S. 195
OAAAD-48373

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.07.2010 - 7 K 369/10 E

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