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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 3564/07 EFG 2010 S. 840 Nr. 11

Gesetze: AO § 169, AO § 171 Abs. 3a, AO § 348 Nr. 2, HGB § 253 Abs2 Satz 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, EStG § 5 Abs. 1

Aktivierung von Beteiligungen bei Kapitalerhöhungen.

Leitsatz

  1. Wird ein Steuerbescheid mit dem Einspruch oder der Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3a S. 1 AO vor der unanfechtbarer Entscheidung über den Rechtsbehelf auch dann nicht ab, wenn der Rechtsbehelf zulässigerweise erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wurde.

  2. Auch gegen einen Vollabhilfebescheid ist der weitere Einspruch statthaft, wobei § 348 Nr. 1, 2 AO keine Anwendung findet.

  3. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen eines Unternehmens, wenn sie ausschließlich und unmittelbar für dessen eigenbetriebliche Zwecke benutzt wird. Dabei reicht es aus, dass die Beteiligung dazu dient die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen zu fördern oder den Absatz der Produkte zu gewährleisten.

  4. Die Vermutung, dass sich der Teilwert einer Beteiligung im Zeitpunkt ihrer Anschaffung mit den Anschaffungskosten deckt, gilt auch für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Kapitalerhöhung.

  5. Eine mögliche Teilwertabschreibung setzt den Nachweis einer Fehlmaßnahme voraus.

  6. Die durch eine Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Gesellschaftsanteile sind selbstständige Wirtschaftsgüter, für die der Grundsatz der Einzelbewertung unbeschadet der Tatsache gilt, dass sie in anderer Hinsicht mit den ursprünglichen Anteilen eine Einheit bilden.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 840 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 14/2010 S. 554
KAAAD-48370

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 09.12.2009 - 5 K 3564/07

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