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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7212/07 EFG 2010 S. 1598 Nr. 19

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Kein Werbungskostenabzug für an früheren Ehegatten weitergeleitete Versicherungsleistung bei im Zusammenhang mit vorehelichem Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbartem Abschluss einer Lebensversicherung und Tragung der Versicherungsprämien nach der Scheidung nur durch einen Ehegatten

Leitsatz

Haben Ehegatten in einem vor der Heirat geschlossenen Ehevertrag Gütertrennung, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs sowie den Abschluss einer langfristigen, beiden Ehegatten bei Fälligkeit hälftig zustehenden dynamischen Ehegatten-Lebensversicherung vereinbart und sollten die Versicherungsprämien im Falle einer Scheidung vor dem Fälligwerden der Versicherung von dem Ehegatten mit den dann höheren Versorgungsanwartschaften alleine bis zur Fälligkeit der Lebensversicherung geleistet werden, wurden diese Vereinbarungen bei der späteren Scheidung der Ehegatten im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung bestätigt und hat der im öffentlichen Dienst beschäftigte Ehemann in der Folgezeit nach der Scheidung die Versicherungsprämien alleine getragen, so kann er die von ihm bei Fälligkeit der Lebensversicherung an seine frühere Frau wie vertraglich vereinbart weitergeleitete Hälfte der Versicherungsleistung nicht als Werbungskosten im Hinblick auf den vollen Erhalt ungekürzter Pensionsbezüge abziehen, da auch auch bei einem Fortbestehen der Ehe seiner Ehefrau dann die halbe Versicherungsleistung zugestanden hätte.

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 1437 Nr. 23
EFG 2010 S. 1598 Nr. 19
RAAAD-48346

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.06.2010 - 7 K 7212/07

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