Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung kann bei endgültiger Nichtberücksichtigung nicht ausgenutzter Fehlbeträge sachlich unbillig
sein
Leitsatz
1. Der Begriff der Unbilligkeit des § 163 AO ist mit demjenigen des § 227 AO identisch.
2. Allein die Einschränkung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags durch eine zeitliche Streckung gem. § 10a Satz 2 GewStG
begründet keine sachliche Unbilligkeit i. S. v. § 163 Satz 1 AO.
3. Das Fehlen einer Sonderregelung in § 10a Sätze 1 und 2 GewStG für den Fall eines endgültigen Ausschlusses (Untergangs)
des bei Anwendung der Mindestbesteuerung verbleibenden Verlustvortrags bzw. Fehlbetrags (im Streitfall wegen Einstellung der
gewerblichen Tätigkeit und des Ausschlusses einer zukünftigen Entstehung von Gewinnen) rechtfertigt die besondere Prüfung
einer sachlichen Unbilligkeit i. S. v. §§ 163 Satz 1, 227 AO.
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 182 Nr. 3 NAAAD-48343
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.06.2010 - 6 K 6216/06 B
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