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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 3078/05 B

Gesetze: EStG 1998 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, EStG 1998 § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1, EStDV § 73e

Technische Produktion zu Livekonzerten nicht künstlerisch oder einer künstlerischen Darbietung ähnlich

Anforderungen an mit künstlerischer Darbietung i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG 1998 „zusammenhängende Leistungen”

Leitsatz

1. Unter einer „künstlerischen Darbietung” i. S. v. § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1998 ist das Präsentieren eines eigenen oder fremden Werks zu verstehen, wobei der Darbietung als solcher –unabhängig vom Kunstwert des dargebotenen Werks– eine eigenschöpferische Leistung zugrunde liegen muss. Auch für eine der künstlerischen „ähnliche” Darbietung bedarf es jedenfalls einer gewissen eigenschöpferischen Leistung. Übernimmt ein Unternehmen die technische Ausgestaltung für Livekonzerte einer Musikgruppe, ist diese Tätigkeit weder künstlerisch noch einer künstlerischen Darbeitung ähnlich, wenn das Unternehmen hinsichtlich der konzertbegleitenden optischen und akustischen Effekte „Bühnenshow”) nicht frei in der Gestaltung, sondern unmittelbar an das von der Musikgruppe entwickelte Aufführungskonzept gebunden ist und damit lediglich die technische Umsetzung der von einem anderen eigenschöpferisch entwickelten Darbietung übernimmt. Die bloße technische Umsetzung reicht für sich allein jedoch nicht aus, um der Leistung einen eigenständigen künstlerischen Charakter zu verleihen.

2. Die Annahme von mit einer künstlerischen Darbietung i. S. v. § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG „zusammenhängenden Leistungen” setzt neben dem sachlichen auch einen personellen Zusammenhang voraus. Danach müssen beide Leistungen von demselben Anbieter „aus einer Hand” erbracht werden; der personelle Zusammenhang ist nicht gegeben, wenn die Nebenleistung (hier: technische Produktion von Livekonzerten) nicht von den Musikern, sondern von einem gegenüber dem Künstlern (hier: Musikgruppe) „unabhängigen Dritten” erbracht wird. Es bleibt offen, ob die Identität der Anbieter von Haupt- und Nebenleistung sich allein nach formalrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt oder ob und gegebenenfalls inwieweit sie sich darüber hinaus auch aus einer „wirtschaftlichen Betrachtungsweise” ergeben kann. Ein rechnerischer Zusammenhang, eine gemeinsame Abrechnung oder ein gesamtvertraglicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung sind grundsätzlich kein geeignetes Kriterium für die Frage des „personellen Zusammenhangs”.

Fundstelle(n):
SAAAD-48337

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.05.2010 - 12 K 3078/05 B

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