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FG München Urteil v. - 3 K 3654/07 EFG 2010 S. 2069 Nr. 24

Gesetze: AO § 166, AO § 240, AO § 227, AO § 191 Abs. 1, HGB § 128, UStG 1999 § 18 Abs. 6, UStDV 1999 § 47

Haftung des ehemaligen Gesellschafters einer aufgelösten GbR

Erlass von Säumniszuschlägen

Leitsatz

1. Ein Gesellschafter einer GbR, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Gesellschafters aufgelöst wurde, braucht als Haftungsschuldner gegenüber der GbR ergangene Steuerfestsetzungen nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt waren und er daher ohne Mitwirkung des anderen Gesellschafters nicht in der Lage war, die Festsetzungen anzufechten.

2. Eine Haftungsinanspruchnahme für die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung scheidet aus.

3. Ab dem Zeitpunkt der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners verwirkte Säumniszuschläge sind regelmäßig zu 50% zu erlassen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 11 Nr. 20
DStRE 2011 S. 966 Nr. 15
EFG 2010 S. 2069 Nr. 24
EAAAD-48333

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FG München, Urteil v. 21.04.2010 - 3 K 3654/07

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