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FG München Urteil v. - 6 K 2039/07

Gesetze: EStG § 3 Nr. 9

Steuerfreie Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG

Leitsatz

1. Gem. § 3 Nr. 9 EStG (i.d.F. des Streitjahres) sind Abfindungen u.a. wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses im Veranlagungszeitraum 2005 bis höchstens 7.200 EUR steuerfrei. Unter diese Steuerbefreiung fallen nur solche Leistungen, die gerade durch die Auflösung des bisherigen Dienstverhältnisses bedingt sind.

2. Lehnt ein Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ab (vgl. § 8 TzBfG), wird durch die Zahlung einer Abfindungssumme an den Arbeitnehmer deutlich, dass der Arbeitgeber ein erhebliches Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DAAAD-48329

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 23.02.2010 - 6 K 2039/07

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