Keine doppelte Haushaltsführung bei Eingliederung in den Haushalt der Eltern
Leitsatz
1. Unterhält ein Steuerpflichtiger im Einfamilienhaus seiner Eltern keinen eigenen Hausstand und trägt er keine Kosten der
Wohnungsüberlassung, liegen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht vor.
2. Je länger ein unverheirateter Steuerpflichtiger auswärts tätig ist, desto mehr spricht dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung
und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt werden und der Wohnraum im Elternhaus der Eltern
nur noch für Besuchszwecke bei den Eltern bereitgestellt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAD-48312
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.10.2009 - 13 K 40/06
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