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BFH 08.06.2010 VII R 39/09, NWB 33/2010 S. 2597

Abgabenordnung | Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige

Das lässt sich in folgenden Leitsätzen zusammenfassen: (1) Die auf einem vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck erklärte und eigenhändig unterschriebene Abtretungsanzeige wird wirksam, wenn sie dem Finanzamt per Telefax zugeht (Änderung der BFH-Rechtsprechung). (2) Das Finanzamt kann gegen einen Anspruch auf Investitionszulage mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Investitionen vorgenommen worden sind, mit fälligen Steuerforderungen aufrechnen. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung oder Fälligkeit der Investitionszulage kommt es nicht an. (3) Ein Aufrechnungs- oder Verrechnungsvertrag kommt nicht schon dadurch zustande, dass das Finanzamt einem dem Investitionszulageantrag beigefügten Antrag auf Stundung fälliger Steuern zur Verrechnung mit der noch festzus...

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