BAG Urteil v. - 4 AZR 727/08

Persönlicher Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH - Qualitätsmanagerin

Gesetze: § 1 TVG

Instanzenzug: Az: 19 Ca 265/07 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg Az: 7 Sa 85/07 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit des zwischen dem Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg e.V.(KAH) und dem Marburger Bund abgeschlossenen Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte im KAH vom (TV-Ärzte KAH) sowie um die daraus folgende Eingruppierung der Klägerin nebst Stufenzuordnung.

2Die Klägerin ist Mitglied des Marburger Bundes und approbierte Ärztin.

Ab wurde sie von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg AöR, zunächst befristet für zwei Jahre eingestellt. Ab wurde der Klägerin nach erfolgreicher interner Bewerbung unbefristet die Stelle einer Qualitätsmanagerin übertragen. Der Ausschreibungstext vom für diese Stelle lautete:

4Das Arbeitsverhältnis ging später auf die Beklagte über, die Mitglied des KAH ist. Sie wendet seit Beginn des Jahres 2007 auf das Arbeitsverhältnis den zwischen dem KAH und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen und zum in Kraft getretenen Tarifvertrag für den Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg e.V. vom (TV-KAH) an. Das Arbeitsverhältnis endete am .

5Nach erfolgloser Geltendmachung, dass auf ihr Arbeitsverhältnis der seit dem geltende TV-Ärzte KAH anzuwenden und sie nach der Entgeltgruppe Ä 2 dieses Tarifvertrags zu vergüten sei - und zwar bis zum nach der Stufe 2 und danach nach der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe(im siebten Jahr) - hat die Klägerin Klage erhoben.

6Die Klägerin ist der Auffassung, im Streitzeitraum seien die Geltungsbereichsvoraussetzungen des TV-Ärzte KAH erfüllt gewesen. Als approbierte Ärztin und angesichts dessen, dass in § 12 TV-Ärzte KAH unter der Entgeltgruppe Ä 2 die Tätigkeit „Qualitätsmanager“ ausdrücklich als „spezifisch ärztliches Arbeitsfeld“ genannt sei, habe sie „ärztliche Tätigkeit“ im Sinne von Abs. 1 1. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH ausgeübt. Außerdem sei auch die 2. Alt. dieser Bestimmung erfüllt, denn nach der Stellenausschreibung durch die Arbeitgeberin sei die ärztliche Qualifikation für die Tätigkeit der Qualitätsmanagerin vorausgesetzt worden. Darauf, ob für die Stellenbesetzung auch alternative Qualifikationsmöglichkeiten bestanden hätten, komme es tariflich nicht an. Es könne nicht sein, dass die Arbeitgeberin die tarifliche Zuordnung mittels alternativer Qualifikationsbestimmungen nahezu willkürlich disponiere. Vielmehr sei entscheidend, ob für die Tätigkeit von der Arbeitgeberin typischerweise Ärzte eingesetzt würden. Weil dies im Fall ihrer Tätigkeit im Qualitätsmanagement so sei - es habe nämlich in der damaligen Abteilung für Prozess- und Geschäftsfeldentwicklung, für die sie eingestellt worden sei, bis zu ihrer Einstellung kein ärztliches Personal gegeben -, sei die Anwendung des TV-Ärzte KAH zwingend geboten.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

8Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH nicht eröffnet sei. Die Klägerin sei weder mit ärztlicher Tätigkeit betraut noch sei für ihre Tätigkeit ärztliche Qualifikation vom Arbeitgeber vorausgesetzt, was sich bereits aus dem Ausschreibungstext ergebe, wonach ein abgeschlossenes Hochschulstudium alternativ im Bereich der Wirtschaftswissenschaften, der Medizin oder der Pflegewissenschaften als Qualifikationsanforderung genannt sei.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

10Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

11I. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit vom persönlichen Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH nicht erfasst wird und deshalb keinen Anspruch auf die geforderte Vergütung hat. Die hiergegen erhobenen materiell-rechtlichen Einwände der Revision greifen nicht durch.

121. Die Parteien des Rechtsstreits sind als Mitglieder der tarifschließenden Parteien Marburger Bund und KAH zwar an sich an den TV-Ärzte KAH tarifgebunden(§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).

132. Die Klägerin fällt mit ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit im Streitzeitraum vom bis zum aber nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH.

a) Die insoweit maßgeblichen Bestimmungen des § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH lauten auszugsweise:

In dem von der Klägerin zusätzlich angeführten § 12 TV-Ärzte KAH heißt es ua.:

16b) Die Klägerin fällt mit ihrer Tätigkeit im Streitzeitraum nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH, da sie weder nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages ärztliche Tätigkeiten ausgeübt hat(Abs. 1 1. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH), noch die ärztliche Qualifikation von Seiten der Arbeitgeberin für die auszuübende Tätigkeit vorausgesetzt wurde (Abs. 1 2. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH).

17aa) Die Tarifparteien haben mit der dem gesetzlichen Schriftformerfordernis genügenden Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH, die materieller Bestandteil des Tarifvertrags ist, bestimmt, dass der Begriff „Ärzte“ unter Heranziehung der erläuternden Begriffsbestimmungen zu dieser Vorschrift zu verstehen ist.

18bb) Die von der Klägerin nach ihrem Arbeitsvertrag auszuübende Tätigkeit war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Streitzeitraum die einer Qualitätsmanagerin mit den Aufgaben, wie sie in der Stellenausschreibung vom aufgeführt sind. Dies war keine ärztliche Tätigkeit im Sinne von Abs. 1 1. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH.

19(1) Nach § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH gilt dieser Tarifvertrag für alle Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitgliedsunternehmen des KAH stehen. Dazu wird in Abs. 1 1. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH definiert, dass Ärzte iSd. Tarifvertrags Beschäftigte sind, die nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages ärztliche Tätigkeiten ausüben. Mit dem Begriff der „ärztlichen Tätigkeiten“ wird zunächst an das einschlägige Medizinalrecht angeknüpft, nach dem die Approbation als Arzt/Ärztin Voraussetzung der Ausübung des ärztlichen Berufes ist(vgl.  - Rn. 16 f. mwN, ZTR 2010, 142 sowie - 6 AZR 484/08 - Rn. 11). Nach Abs. 1 1. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH ist die erfolgte Approbation als Arzt/Ärztin eine notwendige, jedoch keine hinreichende Voraussetzung für eine Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages. Hinzu kommen muss eine dieser Qualifikation entsprechende Tätigkeit, also eine ärztliche Tätigkeit. Nach § 2 Abs. 5 Bundesärzteordnung (BÄO) obliegt approbierten Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufs als Ausübung der Heilkunde. Mit der Anforderung, dass die auszuübende Tätigkeit eine ärztliche sein muss, haben die Tarifvertragsparteien daran anknüpfend deutlich gemacht, dass die Ärztin als solche tätig, also mit dem Vorbeugen, dem Erkennen von Ursachen und Auswirkungen von Gesundheitsstörungen sowie ihrer Behandlung beschäftigt sein muss (vgl.  - Rn. 22). Zu den ärztlichen Leistungen in der Diagnose und Therapie zählen zwar auch Begleitmaßnahmen wie die fachspezifische Hygiene, die Patientenaufklärung und die Dokumentation (vgl. Genzel in Laufs/Uhlenbruck Handbuch des Arztrechts 3. Aufl. § 88 Rn. 3; Reichold in Weth/Thomae/Reichold Arbeitsrecht im Krankenhaus Teil 3 Buchst. E Rn. 14). Zudem sieht die Approbationsordnung für Ärzte vom (BGBl. I S. 2405) vor, dass die ärztliche Ausbildung auch Gesichtspunkte der ärztlichen Qualitätssicherung beinhalten (§ 1 Satz 5) und damit zu Qualitätsmanagement im eigenen beruflichen Tätigkeitsfeld befähigen soll. Hieraus allein ergibt sich jedoch noch nicht, dass die Ausübung einer derartigen, während der Berufsausbildung zum Arzt erworbenen Befähigung allein ausreicht, sie als „ärztliche Tätigkeit“ zu qualifizieren. Sie muss in eine ärztliche Tätigkeit im engeren Sinne eingebunden sein.

20(2) Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit hat nach der maßgebenden Stellenausschreibung für die Qualitätsmanagerin vom keinerlei Aufgaben im Bereich Vorbeugen, Erkennen von Ursachen und Auswirkungen von Gesundheitsstörungen sowie ihrer Behandlung. Ihre Tätigkeit als Qualitätsmanagerin stand auch nicht, was im Einzelfall ausreichen mag, mit einer solchen Tätigkeit im unmittelbaren, auf individuelle ärztliche Tätigkeiten bezogenen räumlich und sachlich engen Zusammenhang; sie gehört vielmehr zu den auf das Krankenhaus als Ganzes bezogenen Verwaltungstätigkeiten. Sie hat damit keine ärztlichen Tätigkeiten im Tarifsinne ausgeübt und unterfiel nicht dem persönlichen Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH nach Abs. 1 1. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH.

21cc) Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1 2. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH. Sie übt keine Beschäftigung aus, bei der die ärztliche Qualifikation arbeitgeberseitig für das Ausüben der Tätigkeit vorausgesetzt wird.

22(1) Mit Abs. 1 2. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH haben die Tarifvertragsparteien Ärzte in den persönlichen Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH einbezogen, die keine „klassische“ ärztliche Tätigkeit ausüben, für deren Arbeit jedoch gleichwohl die ärztliche Qualifikation erforderlich ist. Gleichzeitig haben die Tarifvertragsparteien festgelegt, dass diese Erforderlichkeit aus der Sicht des Arbeitgebers bestehen muss, dass sie „arbeitgeberseitig … vorausgesetzt wird“.

23(a) Mit dem Begriff des Voraussetzens wird eine Vorbedingung angesprochen, die notwendig erfüllt sein muss. Ohne das, was vorausgesetzt wird, tritt das in Verbindung hierzu gesetzte Ergebnis nicht ein. Die Tarifvertragsparteien haben hier als einzige Voraussetzung das Erfordernis der „ärztlichen“ Qualifikation für die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit benannt. Alternativen, die für eine Geltungsbereichsbestimmung gleichwertig sein sollen, haben sie nicht eröffnet. Eine Tätigkeit, für deren Ausübung die ärztliche Qualifikation, aber auch andere Ausbildungsabschlüsse nützlich sind, kann danach nicht ausreichen.

24(b) Die Tarifvertragsparteien haben zudem vorgegeben, dass es Sache des Arbeitgebers ist festzulegen, ob er eine ärztlichen Qualifikation für die „auszuübende Tätigkeit“ für erforderlich hält. Dem steht auch nicht die Erwägung der Klägerin entgegen, die Arbeitgeberseite könne damit über den tariflichen Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH willkürlich disponieren. Eine solche Auffassung verkennt bereits, dass Abs. 1 2. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH gerade darauf angelegt ist, dass und wie das Anforderungsprofil von Seiten der Arbeitgeberseite ausgestaltet wird. Es ist auch nicht geboten, aus Gründen eines theoretisch möglichen Rechtsmissbrauchs von einer sich in Anwendung der allgemeinen Regeln ergebenden Auslegung Abstand zu nehmen. Eine Einzelfallüberprüfung auf missbräuchliches Verhalten hin ist dadurch nicht ausgeschlossen.

25(2) Den Darlegungen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass für die von ihr im Streitzeitraum auszuübende Tätigkeit von Seiten des Arbeitgebers eine ärztliche Qualifikation vorausgesetzt wurde. Insbesondere spricht bereits die Stellenausschreibung vom nicht für das Vorliegen einer solchen Voraussetzung.

26(a) Aus der Stellenausschreibung vom ergibt sich, welcher Arbeitsplatz der Klägerin übertragen worden war, welche Aufgaben dort zu verrichten waren und welche Voraussetzungen der Arbeitgeber dafür aufgestellt hat.

27(b) Es kann dahin stehen, ob mit dem Landesarbeitsgericht anzunehmen ist, dass mit der Stellenausschreibung vom schon keine „ärztliche Qualifikation“ gefordert ist, weil sich dafür an den Hochschulstudienabschluss der Medizin noch die Approbation als Ärztin nach § 3 BÄO anzuschließen hat.

28Jedenfalls ist in der Stellenausschreibung vom mit der Anforderung „einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereich der … [u.a.] Medizin“ eine ärztliche Qualifikation nur als eine von mehreren Befähigungen gleichwertig angesprochen worden. Nichts in dieser Stellenausschreibung spricht dafür, dass die ausgeschriebene Stelle und damit die auszuübende Tätigkeit speziell auf Personen mit abgeschlossenem medizinischem Hochschulstudium zugeschnitten ist. Im Gegenteil wird ganz offenbar ein breites Vorwissen berücksichtigt, welches sowohl aus dem ärztlichen Bereich stammen kann als auch aus dem pflegerischen, und das überdies mit den ebenfalls in der Anzeige genannten „Wirtschaftswissenschaften“ noch nicht einmal auf den Gesundheitsbereich begrenzt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestimmt bei einer solchen alternativen Ausschreibung die danach erfolgte Auswahl eines medizinisch ausgebildeten Bewerbers nicht den Charakter der „auszuübenden Tätigkeit“ dahingehend, dass für die Besetzung dieser Stelle eine ärztliche Qualifikation von Arbeitgeberseite vorausgesetzt worden ist.

29(c) Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass die Aufstellung der Qualifikationsanforderungen in der Stellenausschreibung rechtsmissbräuchlich erfolgt wäre. Zum einen belegen die in der Ausschreibung aufgeführten Aufgaben, dass es nicht vorrangig um ärztliche, sondern um Querschnittsaufgaben gehen sollte. Zum anderen ist bei einer viele Jahre vor Inkrafttreten des TV-Ärzte KAH erfolgten Stellenausschreibung nicht erkennbar, welche Interessen die Rechtsvorgängerin der Beklagten an einer die tatsächlichen Anforderungen verschleiernden Ausschreibung haben sollte.

30dd) Soweit die Klägerin sich ergänzend auf § 12 TV-Ärzte KAH bezieht und geltend macht, das dort in der beanspruchten Entgeltgruppe aufgeführte Tätigkeitsbeispiel „Qualitätsmanager“ zu erfüllen und deshalb unter den persönlichen Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH zu fallen, verhilft auch dies der Klage nicht zum Erfolg. Sie übersieht, dass dieses Tätigkeitsbeispiel nicht losgelöst, sondern ausdrücklich im Zusammenhang mit dem einleitenden Tätigkeitsmerkmal „Ärzte, die überwiegend ein spezifisches ärztliches Arbeitsfeld erfüllen“, aufgeführt ist. Ein überwiegend spezifisch ärztliches Qualitätsmanagement ist der Aufgabenstellung für die Tätigkeit der Klägerin jedoch nicht zu entnehmen.

31(1) Die Tarifvertragsparteien haben die Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 2 des § 12 TV-Ärzte KAH nicht nur für Fachärzte und Fachzahnärzte vorgesehen, sondern zudem auch für drei weitere Gruppen. Neben vorliegend nicht interessierenden wissenschaftlichen und akademischen Mitarbeitern fällt darunter auch die Gruppe „Ärzte, die überwiegend ein spezifisches ärztliches Arbeitsfeld erfüllen“. Genannt werden in nicht-enumerativer Aufzählung vier Beispiele, nämlich „Qualitätsmanager, OP-Manager, Medizin-Controller, DRG-Manager“. Damit haben die Tarifvertragsparteien die Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 2 nicht auf Ärzte beschränkt, die als Fachärzte klassisch im Bereich des Vorbeugens, des Erkennens von Ursachen und Auswirkungen von Gesundheitsstörungen sowie ihrer Behandlung beschäftigt sind. Sie haben eine Gruppe von Ärzten als gleichwertig einbezogen, die mit ihrer ärztlichen Qualifikation in teils neuen, teils übergreifenden Arbeitsfeldern tätig ist.

32(2) Qualitätsmanagement ist an sich kein spezifisch ärztliches Arbeits- oder Tätigkeitsfeld. Es handelt sich - bei aller Vielfalt der Konzepte - um aufeinander abgestimmte Tätigkeiten zum Leiten und Lenken einer Organisation bezüglich ihrer Qualität(Zollondz Grundlagen Qualitätsmanagement S. 192). Die Qualität verschiedenster Produkte und Dienstleistungen soll damit verbessert und/oder erhalten werden. Qualitätsmanagement ist branchenübergreifend vorzufinden und nicht nur im Gesundheitswesen anzutreffen.

33Im Gesundheitswesen sind die Leistungserbringer, darunter Krankenhäuser, zur Einführung und Weiterentwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements verpflichtet(vgl. insbesondere § 135a SGB V und § 6b Hamburgisches Krankenhausgesetz [HmbKHG]).

34Wie in jeder Branche bestehen auch im Gesundheitswesen eigene spezifische Anforderungen an ein Qualitätsmanagement, die zudem innerhalb des Gesundheitswesens differieren können und auch von Krankenhaus zu Krankenhaus - abgesehen von den gesetzlichen Vorgaben - nicht notwendig einheitlich sind. Beispielsweise ist Gegenstand des Qualitätsmanagements im Krankenhaus die Qualität der Arbeit einzelner Fachabteilungen. Soweit es dabei ausschließlich um die Qualität ärztlicher Arbeit geht, wird dafür ärztliche Kompetenz des Qualitätsmanagers/der Qualitätsmanagerin regelmäßig erforderlich sein. Geht es jedoch auch um andere Qualitätsaspekte der Krankenhausdienstleistung, beispielsweise die Vorbereitung des stationären Aufenthalts von Patienten, deren Aufenthalt selbst einschließlich der Pflege und Versorgung, die Entlassungsmodalitäten oder die Organisation des Gesamtprozesses, ist schon vom Tätigkeitsbild her ärztliche Kompetenz nicht notwendige Voraussetzung erfolgreicher Arbeit im Qualitätsmanagement.

35(3) Da demnach das Arbeitsfeld „Qualitätsmanagement“ aus sich heraus weder einen krankenhausspezifischen noch gar einen ärztlichen Inhalt hat, sondern der Inhalt erst im Kontext des Gesundheitswesens oder des jeweiligen Krankenhauses bestimmt wird, handelt es sich hier nicht um einen konkreten Beispielsfall eines allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmals, der aus sich heraus subsumierbar wäre. Im Gegenteil wird das Tätigkeitsbeispiel „Qualitätsmanager“ nach Entgeltgruppe Ä 2 des § 12 TV-Ärzte KAH erst in der Zusammenschau mit dem allgemeinen Merkmal „Ärzte, die überwiegend ein spezifisches ärztliches Arbeitsfeld erfüllen“ mit Inhalt gefüllt und definiert. Damit wird auch deutlich, dass es sich nicht um eine Regelung für Qualitätsmanagerinnen und Qualitätsmanager in den Einrichtungen von Mitgliedern des KAH schlechthin handelt. Die Qualität, um die es den Tarifvertragsparteien hier geht, betrifft überwiegend ein „spezifisches ärztliches Arbeitsfeld“.

36(4) Bei der nach Entgeltgruppe Ä 2 des § 12 TV-Ärzte KAH zu vergütenden Tätigkeit „Qualitätsmanager“ als überwiegend spezifisches ärztliches Arbeitsfeld handelt es sich nicht um eine grundlegende Erweiterung der Regelungen in der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH. Eine für ein Krankenhaus tätige Qualitätsmanagerin fällt deshalb jedenfalls nur dann in den Geltungsbereich des TV-Ärzte KAH, wenn ihre Arbeit überwiegend und unmittelbar auf die Verbesserung der Qualität ärztlicher Berufstätigkeit gerichtet ist und deshalb notwendigerweise ärztliche Kompetenz iSv. Abs. 1 2. Alt. der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TV-Ärzte KAH verlangt.

37(5) Das Qualitätsmanagement, um das es bei der Tätigkeit der Klägerin geht, ist nicht überwiegend auf ärztliche Tätigkeiten bezogen und deshalb nicht spezifisch ärztlich. Nach der Stellenausschreibung vom geht es bei der Tätigkeit der Klägerin zwar um die „Qualität im Krankenhaus“, jedoch nicht bezogen auf ärztliche Tätigkeiten an sich. Ausgeschrieben wurde das Qualitätsmanagement „für den Bereich Prozess- und Geschäftsfeldentwicklung“. Im Mittelpunkt steht die Entwicklung von Konzepten „zum Umgang mit Beschwerden über die Leistungs- und Servicequalität“ und die „Verbesserung der markt- und betriebswirtschaftlich orientierten Prozesse“. Darin liegt kein spezifisch ärztliches Arbeitsfeld nach Entgeltgruppe Ä 2 des § 12 TV-Ärzte KAH. Anderes würde sich im Übrigen auch nicht ergeben, wenn der erst in der Revisionsinstanz eingebrachte Vortrag der Klägerin zur Beschreibung ihrer Tätigkeit im Zeugnis anlässlich ihres Ausscheidens am berücksichtigt werden könnte, denn Maßnahmen „zur Verbesserung der Patienten- und Mitarbeiterzufriedenheit sowie Prozessverbesserung“ und für ein effizientes und patientenorientiertes Beschwerdemanagement sind ebenfalls kein spezifisch ärztliches Arbeitsfeld nach Entgeltgruppe Ä 2 des § 12 TV-Ärzte KAH.

II. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Fundstelle(n):
EAAAD-48090