BFH Beschluss v. - III B 97/09

Aussetzungszinsen nach § 237 AO bei schuldhaft verzögerter Rechtsbehelfsbearbeitung

Gesetze: AO § 237

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 2009, 976, m.w.N.).

3 Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Aussetzungszinsen nach § 237 der Abgabenordnung (AO) auch bei längerer Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens zu zahlen sind (z.B. , BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498; BFH-Beschlüsse vom IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148; vom IV B 126/91, BFH/NV 1992, 440; vom I B 86/95, BFH/NV 1996, 725, und vom X B 153/04, nicht veröffentlicht), und dass dies selbst bei schuldhaft verzögerter Rechtsbehelfsbearbeitung gilt (z.B. BFH in BFH/NV 1996, 725). Auf die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die Frage, worauf die Dauer im Einzelnen zurückzuführen ist, zumal der Steuerpflichtige jederzeit die Möglichkeit hat, der Festsetzung von Aussetzungszinsen durch Entrichtung der Steuer vor Beendigung der Aussetzung der Vollziehung zu entgehen (vgl. z.B. BFH in BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148).

4 Die vom Kläger und Beschwerdeführer für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen, ob eine überlange Verfahrensdauer einen —zumindest teilweisen— Zinsverzicht rechtfertigen kann, wenn sie u.a. darauf zurückzuführen ist, dass das Einspruchsverfahren auf Veranlassung des Finanzamts gemäß § 363 AO lange Zeit geruht hat oder dass das Finanzamt erst nach vielen Jahren die Unzulässigkeit des Einspruchs erkannt hat, rechtfertigen danach keine Zulassung der Revision.

5 2. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO). Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung stellt einen Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung dar. In beiden Fällen muss es sich u.a. um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handeln (z.B. Senatsbeschluss vom III B 202/05, BFH/NV 2006, 1653). Daran fehlt es hier. Denn die Frage, in welchem Umfang eine Verfahrensdauer noch hingenommen werden kann, ist nach den oben dargelegten Grundsätzen schon nicht klärungsbedürftig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1784 Nr. 10
HAAAD-48063