Arbeitshilfe Juli 2013

Abzugsfähigkeit von Werbungskosten bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen unter dem Regime der Abgeltungsteuer - Mustereinspruch

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Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Vielmehr werden die Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 € pro Jahr und Person (1.602 € bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgegolten. Dies gilt selbst dann, wenn tatsächlich mehr als 801 € an Werbungskosten angefallen sind. Damit können Konto- und Depotgebühren, Verwaltungsgebühren aber auch Schuldzinsen nicht mehr abgezogen werden. Besonders betroffen von der Streichung des tatsächlichen Werbungskostenabzugs sind Steuerzahler, die zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage einen Kredit aufgenommen haben. Diese Zinsen für die Finanzierung können seit dem Jahr 2009 nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden. Damit werden Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage und Werbungskosten, welche im Zusammenhang mit einer anderen Einnahmeart entstehen, unterschiedlich behandelt.

Ob diese Handhabung mit dem sogenannten Nettoprinzip vereinbar ist und das Gebot der Folgerichtigkeit ausreichend gewahrt ist - ob sie möglicherweise auch gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstößt, wird jetzt in einem Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg (AZ: 9 K 1637/10) überprüft.

Mit dem Verfahren soll auch deutlich gemacht werden, dass die Optionsmöglichkeiten des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG vom Tatbestand zu eng gefasst sind. Diese Optionsmöglichkeit bezieht sich lediglich auf bestimmte Kapitalerträge aus einer Beteiligung aus einer Kapitalgesellschaft. Es ist daher zu empfehlen, betroffene Steuerbescheide (tatsächliche Werbungskosten > Sparer-Pauschbetrag) anzufechten und Einsprüche mit Anträgen auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO zu verbinden.

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Fundstelle(n):
NWB HAAAD-48024