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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 7 K 81/07 EFG 2011 S. 45 Nr. 1

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 9 Abs. 1, EStG § 9 Abs. 2, EStG § 12 Nr. 5, FGO § 79b

Abziehbarkeit vorab entstandener Betriebsausgaben und von Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen

Nachweis für die Existenz eines Arbeitszimmers

Leitsatz

1. Der Abzug von vorab entstandenen Betriebsausgaben setzt voraus, dass ihre Entstehung und ihre betriebliche Veranlassung nachgewiesen wird. Die Beweislast hierfür trägt der Steuerpflichtige.

2. Macht ein Steuerpflichtiger über den Zuschnitt und die Nutzung seiner Wohnung keine Angaben, genügt er nicht der Beweislast, dass ein Raum die Grundvoraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt.

3. Wird ein Studium aus privaten Gründen aufgenommen, um eine Aufenthaltserlaubnis in den USA zu erhalten, fehlt es an einem hinreichend erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang der Studienkosten mit künftigen steuerbaren Einnahmen, so dass diese nicht im Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen sind.

Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 8 Nr. 29
DStRE 2011 S. 1053 Nr. 17
EFG 2011 S. 45 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2010 S. 3165
UAAAD-48011

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.05.2010 - 7 K 81/07

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