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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 3137/06 EFG 2010 S. 2024 Nr. 23

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1EG-Vertrag Art. 43 EG-Vertrag Art. 48 AEUVArt. 49 AEUV Art. 54

Anerkennung einer grenzüberschreitenden gewerbesteuerlichen Organschaft – Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

Leitsatz

  1. Die Klage einer Organgesellschaft gegen den ihr gegenüber ergangenen Gewerbesteuermessbescheid ist zulässig, auch wenn dieser auf Null lautet.

  2. Die wirtschaftliche Eingliederung einer Organgesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG i.V.m. § 14 Nr. 2 KStG setzt voraus, dass das herrschende Unternehmen (Organträger) eigene gewerbliche Zwecke verfolgt, denen sich das beherrschte Unternehmen im Sinne einer Zweckabhängigkeit unterordnet.

  3. Eine eigene gewerbliche Tätigkeit der Organträgergesellschaft kann auch darin bestehen, dass sie als sog. geschäftsleitende Holding die einheitliche Leitung über mehrere Organgesellschaften ausgeübt und diese damit zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenfasst. Dabei muss anhand äußerer Merkmale erkennbar sein, dass die Konzernleitung durch die Obergesellschaft selbst ausgeübt wird.

  4. Bei vermögensverwaltender Tätigkeit der Holding kann die wirtschaftliche Eingliederung nicht dadurch begründet werden, dass im Rahmen einer mehrstufigen Organschaft dieser die Organträgereigenschaft durch Vermittlung der Obergesellschaft zugesprochen wird.

  5. Zum Regelungsgegenstand des Doppelbesteuerungsabkommens gehört nicht die Zurechnung der Einkünfte, so dass die Zurechnung des Gewerbeertrags zu einer inländischen Gesellschaft, die nicht Organträger ist, nicht aus der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens hergeleitet werden kann.

  6. Die Nichtanerkennung einer grenzüberschreitenden gewerbesteuerlichen Organschaft verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach dem EG-Vertrag.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 2024 Nr. 23
IWB-Kurznachricht Nr. 4/2011 S. 122
JAAAD-48006

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 18.05.2010 - 8 K 3137/06

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