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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - VII 98/2003

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 FGO § 96 Abs. 2, § 155 ZPO § 227 Abs. 1

Rechtmäßigkeit von Hinzurechnungen zum Gewinn durch das Finanzamt - Antrag auf Terminsverlegung

Leitsatz

Bestehen nach Art und Zahl erhebliche Anlässe, die sachliche Richtigkeit der Buchführung des Steuerpflichtigen zu beanstanden, kann das Finanzamt Korrekturen durchführen. Die Änderungsbefugnis ergibt sich hierbei aus § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, weil insofern offenkundig neue Tatsachen bzw. Beweismittel bekannt geworden sind, die zu einer höheren Steuer führen.

Nach § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO kann der Termin zur mündlichen Verhandlung aus erheblichen Gründen verlegt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
TAAAD-47998

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 05.03.2009 - VII 98/2003

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