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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 821/2009

Gesetze: EStG §§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 42

Darlehensverhältnis unter Angehörigen

Leitsatz

Bei einem Darlehen ist die Fremdüblichkeit und damit die Abgrenzung von der verschleierten Schenkung anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit des Darlehens, der regelmäßigen Entrichtung der Zinsen sowie der Darlehensbesicherung zu überprüfen.

Fehlt bei einem Darlehensvertrag zwischen Vater und Tochter eine Tilgungsregelung und ist das Darlehen bis zum Tod des Darlehensgebers (Vater) unkündbar, so liegt eine fremdunübliche, unangemessene Gestaltung vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAD-47997

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 21.05.2010 - 4 K 821/2009

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