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FG Köln Urteil v. - 15 K 4135/05 EFG 2010 S. 921 Nr. 12

Gesetze: AO § 9, DBA Schweiz Art 4 Abs 3 Satz 1, EStG § 1 Abs 1 Satz 1

Einkommensteuer:

Gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO und Art 4 Abs. 3 Satz 1 DBA Schweiz

Leitsatz

Eine Moderatorin mit Wohnsitz in der Schweiz, die sich vertraglich für mehrere Jahre verpflichtet, eine wochentäglich ausgestrahlte Talkshow in Deutschland zu produzieren und sich zu diesem Zweck während jeder Produktionswoche von Montag bis Donnerstag oder Freitag in Deutschland aufhält, hat in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt sowohl gemäß § 9 AO als auch im abkommensrechtlichen Sinne nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 DBA Schweiz. Kurzfristige Unterbrechungen an den Wochenenden und für ein bis zwei Wochen in den Oster-, Herbst- oder Weihnachtsferien sowie eine vertraglich vereinbarte Sommerpause von eineinhalb bis zwei Monaten stehen dem nicht entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 921 Nr. 12
IWB-Kurznachricht Nr. 14/2010 S. 506
RAAAD-47977

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FG Köln, Urteil v. 02.03.2010 - 15 K 4135/05

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