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BFH 21.04.2010 X R 1/08, StuB 15/2010 S. 603

Beginn der einjährigen Hemmung der Festsetzungsfrist bei Abgabe einer Selbstanzeige

Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO beginnt, wenn die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach individualisiert werden kann, der Stpfl. also Steuerart und Veranlagungszeitraum benennt und den Sachverhalt so schildert, dass der Gegenstand der Selbstanzeige erkennbar wird (Bezug: § 153, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 171 Abs. 9, § 370, § 371, § 378 Abs. 3 AO; § 35b GewStG).

Praxishinweise

Bei Erstattung einer Selbstanzeige endet die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 9 AO nicht vor Ablauf eines Jahrs nach Eingang der Anzeige. Für den Beginn dieser Jahresfrist gelten somit niedrigere Anforderungen als für die Erlangung der Strafbefreiung durch die Selbstanzeige. Eine wirksame, strafbefreiende Selbstanzeige i. S. von § 371 Abs. 1 AO setzt nämlich voraus, dass die bisher unrichtigen, unvollständigen oder ganz ...

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