Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche
Belastung – Unterstellung der Unterhaltsbedürftigkeit
Leitsatz
Bei dem Abzug von
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist die
für die gesetzliche Unterhaltsberechtigung erforderliche
Unterhaltsbedürftigkeit aufgrund der typisierenden Bestimmungen des §
33a Abs. 1 EStG zu unterstellen.
Eine konkrete
Überprüfung des Merkmals der Erfüllung der Erwerbsobliegenheit
des Unterhaltsempfängers ist daher auch in Auslandssachverhalten
entbehrlich.
Unterstützungsleistungen
sind nur dann auf alle am selben Ort lebenden Angehörigen nach Köpfen
aufzuteilen, wenn diese Personen Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft sind
oder die Zahlungen auch für sie bestimmt sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2010 S. 14 Nr. 34 ZAAAD-47850
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Online-Dokument
FG Düsseldorf, Urteil v. 30.06.2010 - 15 K 2115/09 E
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