OFD Rheinland - Kurzinfo ESt 33/2010

Anwendung des Halb- bzw. Teilabzugsverbots nach § 3c Abs. 2 EStG

Mit Urteil vom — IX R 42/08 —, BStBl 2010 II S. 220, und hat der BFH – entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung – entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z. B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung oder Auflösung einer Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 1 und 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Stpfl. keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.

Das BMF hat den bisherigen BStBl I S. 181, mit — wieder aufgehoben. Es wird mit dem — im BStBl veröffentlicht werden.

Die Grundsätze des BStBl 2010 II S. 220, sind damit über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. Es ist jedoch beabsichtigt, die bisherige Verwaltungsauffassung im JStG 2010 durch eine gesetzliche Änderung in § 3c Abs. 2 EStG ab dem Vz. 2011 festzuschreiben.

Zur Anwendung der Rspr.-Grundsätze gelten folgende ergänzende Hinweise:

Ergänzende Hinweise der OFD Rheinland

  • Ein Verlust i. S. des § 17 EStG ist ohne Anwendung des Halb- (bis Vz. 2008) bzw. Teileinkünfteverfahrens (Vz. 2009 und 2010) in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. weder einen Veräußerungserlös (§ 17 Abs. 2 EStG) noch eine Kapitalrückzahlung (§ 17 Abs. 4 EStG) noch zu irgendeinem Zeitpunkt eine offene oder verdeckte Gewinnausschüttung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG) vereinnahmt hat.

  • Hat der Stpfl. einen Veräußerungserlös, eine Rückzahlung auf das Eigenkapital oder eine Gewinnausschüttung erhalten, so ist der Verlust entsprechend den Grundsätzen des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens zu kürzen. Das gilt auch dann, wenn der Stpfl. ausschließlich Gewinnausschüttungen erzielt hat, die noch unter das Anrechnungsverfahren fielen (, rkr.). In einem vergleichbaren Fall hat das —) die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG zwar abgelehnt. Das beklagte FA wird gegen das Urteil aber Revision einlegen, um eine höchstrichterliche Klärung dieser Zweifelsfrage herbeizuführen (vgl. auch ; anhängig beim BFH: — — für den Fall einer Teilwertabschreibung).

  • Die Kürzung ist unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen vorzunehmen, sodass auch geringe Gewinnausschüttungen und selbst eine Veräußerung zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 € für die Anwendung des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens ausreichend sind (ebenso —, noch nicht rkr.). Vor diesem Hintergrund ist in Fällen der Liquidation oder der Insolvenz der KapGes. zu prüfen, ob dem Anteilseigner im Rahmen der Abwicklung Wirtschaftsgüter aus dem Gesellschaftsvermögen (insbesondere abgeschriebene Wirtschaftsgüter der Betriebs- und Geschäftsausstattung) ausgekehrt wurden.

    Das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren nach § 3c Abs. 2 EStG ist auch zu beachten bei Teilwertabschreibungen auf im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen an KapGes. Das gilt sowohl für den Fall des Ansatzes eines niedrigeren (Zwischen-)Teilwerts als auch für den Fall der Vollabschreibung der Beteiligung auf 0 €, solange nicht endgültig ausgeschlossen werden kann, dass künftig noch Einnahmen i. S. des § 3 Nr. 40 EStG anfallen können (; anhängig beim ). Von der Anwendung des Halb- bzw. Teilabzugsverbots kann also grds. nur abgesehen werden, wenn in Bezug auf das Halten der Beteiligung im Rahmen der Schlussbesteuerung feststeht, dass dem Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren unterliegende Betriebsvermögensmehrungen, Einnahmen und dergleichen nicht mehr anfallen werden.

  • Die Frage, ob das Halb- bzw. Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG auch auf Teilwertabschreibungen auf durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste (eigenkapitalersetzende) Gesellschafterdarlehen (z. B. in Fällen der Betriebsaufspaltung) anzuwenden ist, liegt dem BFH zur Entscheidung vor:

Einschlägige Einspruchsverfahren ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

  • Laufende Aufwendungen, die mit der Beteiligung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (z. B. Schuldzinsen für die Refinanzierung der Anschaffungskosten der Beteiligung), unterliegen bis Vz. 2008 dem Halbabzugsverbot. Ab 2009 ist das Teilabzugsverbot zu beachten, wenn die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird (§ 32d Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 20 Abs. 8 EStG) oder der Anteilseigner von seinem Antragsrecht nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu , BStBl 2010 I S. 94). Der Anwendung des Halb- bzw. Teilabzugsverbots nach § 3c Abs. 2 EStG steht nicht entgegen, dass in der Vergangenheit noch keine unter § 3 Nr. 40 EStG fallende Einnahmen angefallen sind, solange künftig noch solche Einnahmen anfallen können.

Diese Kurzinformation ersetzt die Kurzinformation ESt Nr. 57/2007 vom .

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TAAAD-47638