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FG Köln Urteil v. - 5 K 683/06 EFG 2010 S. 1627 Nr. 19

Gesetze: GrEStG § 11 Abs 1, BewG § 138, GrEStG § 1 Abs 3 Nr 3

Grunderwerbsteuer:

Entstehung der GrESt gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG beim Erwerb von GmbH-Anteilen

Leitsatz

1) Bemessungsgrundlage für die aufgrund § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG beim Erwerb von GmbH-Anteilen festzusetzende GrESt ist der Grundbesitzwert der der GmbH zuzurechnenden inländischen Grundstücke, der gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG i. V. mit § 138 Abs. 1 BewG gesondert festzustellen ist.

2) Der - nicht zu beanstandende - Steuersatz für die GrESt-Festsetzung beträgt gemäß § 11 Abs. 1 GrEStG 3,5%.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1627 Nr. 19
UAAAD-47603

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FG Köln, Urteil v. 15.07.2009 - 5 K 683/06

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