BVerwG Beschluss v. - 5 B 15/10

Abführung des Veräußerungserlöses an Entschädigungsfonds; Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG

Gesetze: § 10 Abs 1 S 1 Nr 7 S 1 EntschG, Art 14 Abs 1 S 1 GG

Instanzenzug: Az: 4 K 10.10 Urteil

Gründe

1Die Beschwerde ist unzulässig.

21. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird zwar behauptet, aber nicht dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

3Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Begründung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung die Darlegung voraus, dass für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint(stRspr, vgl. z.B. BVerwG 5 B 130.07 - juris = JAmt 2008, 600). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

4Sie wirft als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig allein die Frage auf, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG vom mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist (s. Beschwerdebegründung S. 6). Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht indessen bereits ausdrücklich bejaht (vgl. BVerwG 3 C 24.06 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 8). Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer erneuten Behandlung dieser Frage in einem Revisionsverfahren keinen Anlass. Sie lässt insoweit einen weiteren Klärungsbedarf nicht erkennen, sondern beschränkt sich darauf, die schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung zu wiederholen, die auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG gestützte Abführung des Veräußerungserlöses an den Entschädigungsfonds stelle eine Enteignung dar, die nach Art. 14 Abs. 3 GG zu beurteilen sei. Die Voraussetzungen für eine Enteignung lägen nicht vor. Insbesondere fehle es an einer Regelung über Art und Ausmaß der Entschädigung (s. Beschwerdebegründung S. 14). Der Sache nach erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerde darin, der Wertung des Verwaltungsgerichts eine eigene Einschätzung entgegenzusetzen. Eine erneute Klärungsbedürftigkeit ergibt sich daraus nicht.

5Ungeachtet dessen ist die bloße Behauptung, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG sei aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nichtig und bereits die Klärung dieser Frage sei von grundsätzlicher Bedeutung, ungeeignet, die Zulassung der Revision zu erreichen (stRspr, BVerwG 8 B 127.97- Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 31; - EuZW 1995, 455 = juris).

62. Entgegen der Anfrage des Berichterstatters vom kommt eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nach Maßgabe des BVerwG 3 C 3.00- (BVerwGE 112, 166) in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO nicht in Betracht. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens besteht keine Veranlassung anzunehmen, dass die Aussetzung mit Blick auf das infolge des (a.a.O.) beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 1 BvL 8/07 prozessökonomisch oder auch nur zweckmäßig wäre.

7Gegenstand jenes Verfahrens ist die Frage, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG vom (BGBl I S. 2624) in der Fassung des Entschädigungsrechtsänderungsgesetz vom (BGBl I S. 2471) mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, soweit davon Rechte von Miterben betroffen sind. Das Verwaltungsgericht hat indessen seine Entscheidung, die auf Aufhebung des Bescheides vom gerichtete Klage abzuweisen, ungeachtet des von ihm gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellten Miteigentums des Klägers - ebenso wie das Bundesamt für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - gerade nicht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG gestützt. Stattdessen hat es entscheidungstragend allein auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG abgestellt. Die Beschwerde hat dies nicht beanstandet und auch im Übrigen keinerlei Ausführungen zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG sowie dessen etwaiger Entscheidungserheblichkeit für das vorliegende Verfahren gemacht.

83. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

94. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

105. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert.

Fundstelle(n):
TAAAD-47411